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nicht die kleinste Schuld. Er bestreute seinen Weg mit Diplomen,
zon denen nur zu oft das dem Einen ausgestellte dem einem Anderen
ausgefertigten förmlich widersprach, wobei es dann den Betreffenden
überlassen blieb, wie sie mit einander zurecht kommen mochten. So
hatte Karl in den am 7. April 1355 zu Gunsten der Stadt Nürn—
berg ausgestellten 15 Urkunden u. a. alle neuen Zölle, Geleite,
Mauten u. s. w. für abgethan und alle Briefe, die von Kaiser und
Reich irgend Jemandem dagegen gegeben werden würden, für kraftlos
erklärt. Nichtsdestoweniger verlieh er diesem Nürnberger Privilegium
schnurstracks entgegen am 8. März 1857 an die Burggrafen Johann
und Albrecht das Geleitsrecht zu Farnbach, wodurch der Nürn—
berger Handelszug wesentlich beeinträchtigt wurde, indem damit die
Frankfurter Straße verlegt und dem Nürnberger Handel eine neue
Abgabe aufgebürdet wurde. Dieser Streit wurde dadurch erledigt,
daß Karl auf erhobene Beschwerde der Nürnberger das den Burg—
grafen gewährte Recht wieder aufhob.
Ein neuer Streit erhob sich wenige Jahre später, i. J. 1362.
Diesesmal aber war der Burggraf der Beschwerdeführer, weil er
sich durch Vorenthaltung verschiedener, ihm seitens der Stadt schuldiger
Leistungen beeinträchtigt glaubte. Der damalige Burggraf Friedrich V.
konnte mit Grund auf einen Erfolg seiner Beschwerden rechnen, denn
einmal stand seiner Klage verbrieftes Recht zur Seite und dann war
er durch die Verlobung seiner Tochter Elisabeth mit dem nur wenige
Wochen alten Wenzel in ein verwandtschaftliches Verhältnis mit dem
ihm auch sonst wohlgewogenen Kaiser getreten.
Der Burggraf klagte gegen die Stadt zunächst wegen des Schult—
heißenamts, an dessen Besetzung und Erträgnissen ihm ein gewisser
Anteil zustand, und über die Entziehung des Zolls; sodann wegen
Verletzung der Burgfreiheit (des Asylrechts auf der Burgfreiung);
wegen Verbauung seiner (des Burggrafen) Veste; wegen Vorenthaltung
der Gebühren und Frohnen der Schmiede- und Hofstätten Lorenzer
Seite; wegen Beeinträchtigung seines Waldrechts und endlich wegen
des ihm angeblich zustehenden Rechts der Besetzung der Reichsburg.
Der Kaiser ernannte eine aus mehreren Reichsfürsten und Nürn—
berger Bürgern zusammengesetzte Kommission, welche am 19. März
1362 folgenden Schiedspruch that: Dem Burggrafen bleiben unge—
schmälert seine Gefälle in der Stadt und seine Rechte am Wald, nur
solle er denselben nicht beschädigen. Wegen des Schultheißenamts
und des Zolls verglich sich der Burggraf mit den Erben des Konrad
Groß als Pfandinhaber beider Amter, die auch den Ansprüchen des
Burggrafen Genüge leisteten. Die Punkte hinsichtlich der Reichsburg
aber wurden in der Schiedsverhandlung mit Stillschweigen übergangen:
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