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nicht die kleinste Schuld. Er bestreute seinen Weg mit Diplomen, 
zon denen nur zu oft das dem Einen ausgestellte dem einem Anderen 
ausgefertigten förmlich widersprach, wobei es dann den Betreffenden 
überlassen blieb, wie sie mit einander zurecht kommen mochten. So 
hatte Karl in den am 7. April 1355 zu Gunsten der Stadt Nürn— 
berg ausgestellten 15 Urkunden u. a. alle neuen Zölle, Geleite, 
Mauten u. s. w. für abgethan und alle Briefe, die von Kaiser und 
Reich irgend Jemandem dagegen gegeben werden würden, für kraftlos 
erklärt. Nichtsdestoweniger verlieh er diesem Nürnberger Privilegium 
schnurstracks entgegen am 8. März 1857 an die Burggrafen Johann 
und Albrecht das Geleitsrecht zu Farnbach, wodurch der Nürn— 
berger Handelszug wesentlich beeinträchtigt wurde, indem damit die 
Frankfurter Straße verlegt und dem Nürnberger Handel eine neue 
Abgabe aufgebürdet wurde. Dieser Streit wurde dadurch erledigt, 
daß Karl auf erhobene Beschwerde der Nürnberger das den Burg— 
grafen gewährte Recht wieder aufhob. 
Ein neuer Streit erhob sich wenige Jahre später, i. J. 1362. 
Diesesmal aber war der Burggraf der Beschwerdeführer, weil er 
sich durch Vorenthaltung verschiedener, ihm seitens der Stadt schuldiger 
Leistungen beeinträchtigt glaubte. Der damalige Burggraf Friedrich V. 
konnte mit Grund auf einen Erfolg seiner Beschwerden rechnen, denn 
einmal stand seiner Klage verbrieftes Recht zur Seite und dann war 
er durch die Verlobung seiner Tochter Elisabeth mit dem nur wenige 
Wochen alten Wenzel in ein verwandtschaftliches Verhältnis mit dem 
ihm auch sonst wohlgewogenen Kaiser getreten. 
Der Burggraf klagte gegen die Stadt zunächst wegen des Schult— 
heißenamts, an dessen Besetzung und Erträgnissen ihm ein gewisser 
Anteil zustand, und über die Entziehung des Zolls; sodann wegen 
Verletzung der Burgfreiheit (des Asylrechts auf der Burgfreiung); 
wegen Verbauung seiner (des Burggrafen) Veste; wegen Vorenthaltung 
der Gebühren und Frohnen der Schmiede- und Hofstätten Lorenzer 
Seite; wegen Beeinträchtigung seines Waldrechts und endlich wegen 
des ihm angeblich zustehenden Rechts der Besetzung der Reichsburg. 
Der Kaiser ernannte eine aus mehreren Reichsfürsten und Nürn— 
berger Bürgern zusammengesetzte Kommission, welche am 19. März 
1362 folgenden Schiedspruch that: Dem Burggrafen bleiben unge— 
schmälert seine Gefälle in der Stadt und seine Rechte am Wald, nur 
solle er denselben nicht beschädigen. Wegen des Schultheißenamts 
und des Zolls verglich sich der Burggraf mit den Erben des Konrad 
Groß als Pfandinhaber beider Amter, die auch den Ansprüchen des 
Burggrafen Genüge leisteten. Die Punkte hinsichtlich der Reichsburg 
aber wurden in der Schiedsverhandlung mit Stillschweigen übergangen: 
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