fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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67. Hochwasserordnung; 26. Juni 1894. 
22. 
Wenn auf grund der auswärtigen Mitteilungen und des je— 
weiligen Witterungscharakters für Nürnberg ein außerordentliches 
Hochwasser zu befürchten steht, tritt die für das Hochwasser 
bestehende Kommission zusammen, um zu bestimmen, ob und in 
welcher Weise Hochwasseralarm gemacht werden soll. 
Der Alarm erfolgt in den durch Hochwasser bedrohten Straßen 
und Gegenden der Stadt durch Trommelschlag oder Glockenzeichen, 
den Ruf „Hochwasser“ und, soweit als möglich, durch Ansagen bei 
den hauptsächlich Bedrohten. 
Die fast alljährlich auftretenden gewöhnlichen Hochwasser 
werden nur in der 8 1 angegebenen Weise bekannt gegeben. 
83. 
Die im Bereiche eines Hochwassers lagernden Baumstämme, 
Bauhölzer und andere die Sicherheit gefährdende Gegenstände 
sind, sobald ein bevorstehendes Hochwasser durch öffentlichen An— 
schlag bekannt gegeben ist, von den Eigentümern augenblicklich weg— 
zuschaffen und an wassersicherem Orte aufzubewahren oder in der 
r zu befestigen, daß sie von der Flut nicht weggerissen werden 
önnen. 
Es liegt sonach im eigenen Interesse der Besitzer von Baum— 
stämmen, Bauhölzer ꝛc., Auflagerungen größerer Quantitäten 
im Überschwemmungsgebiete während des Winters (November bis 
März) überhaupt zu unterlassen. 
84. 
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Wenn infolge des Hochwassers die öffentlichen Beleuchtungs— 
einrichtungen versagen, so müssen die Hausbesitzer in den über— 
schwemmten Straßen und Plätzen ihre Häuser behufs ausreichender 
Erhellung der Straßen und Plätze beleuchten. 
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Die Besitzer von Mühlen und sonstigen Wasserwerken am 
Pegnitzflusse haben den letzteren, sobald er zuzufrieren beginnt, von 
ihrem Werke stromabwärts bis zum nächsten Wasserwerke bezieh— 
ungsweise bis zur Stadtgrenze durch Aufhauen einer mindestens 
lu/3 Meter breiten Eisrinne siets offen zu halten. 
Im übrigen richtet sich die Eiserpflicht der Mühlen- und 
Wasserwerkbesitzer nach der hier giltigen Eiserordnung vom 
16. November 1627 und dem bigsher hierorts beobachteten rechts— 
berbindlichen Herkommen.
	        
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