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67. Hochwasserordnung; 26. Juni 1894.
22.
Wenn auf grund der auswärtigen Mitteilungen und des je—
weiligen Witterungscharakters für Nürnberg ein außerordentliches
Hochwasser zu befürchten steht, tritt die für das Hochwasser
bestehende Kommission zusammen, um zu bestimmen, ob und in
welcher Weise Hochwasseralarm gemacht werden soll.
Der Alarm erfolgt in den durch Hochwasser bedrohten Straßen
und Gegenden der Stadt durch Trommelschlag oder Glockenzeichen,
den Ruf „Hochwasser“ und, soweit als möglich, durch Ansagen bei
den hauptsächlich Bedrohten.
Die fast alljährlich auftretenden gewöhnlichen Hochwasser
werden nur in der 8 1 angegebenen Weise bekannt gegeben.
83.
Die im Bereiche eines Hochwassers lagernden Baumstämme,
Bauhölzer und andere die Sicherheit gefährdende Gegenstände
sind, sobald ein bevorstehendes Hochwasser durch öffentlichen An—
schlag bekannt gegeben ist, von den Eigentümern augenblicklich weg—
zuschaffen und an wassersicherem Orte aufzubewahren oder in der
r zu befestigen, daß sie von der Flut nicht weggerissen werden
önnen.
Es liegt sonach im eigenen Interesse der Besitzer von Baum—
stämmen, Bauhölzer ꝛc., Auflagerungen größerer Quantitäten
im Überschwemmungsgebiete während des Winters (November bis
März) überhaupt zu unterlassen.
84.
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Wenn infolge des Hochwassers die öffentlichen Beleuchtungs—
einrichtungen versagen, so müssen die Hausbesitzer in den über—
schwemmten Straßen und Plätzen ihre Häuser behufs ausreichender
Erhellung der Straßen und Plätze beleuchten.
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Die Besitzer von Mühlen und sonstigen Wasserwerken am
Pegnitzflusse haben den letzteren, sobald er zuzufrieren beginnt, von
ihrem Werke stromabwärts bis zum nächsten Wasserwerke bezieh—
ungsweise bis zur Stadtgrenze durch Aufhauen einer mindestens
lu/3 Meter breiten Eisrinne siets offen zu halten.
Im übrigen richtet sich die Eiserpflicht der Mühlen- und
Wasserwerkbesitzer nach der hier giltigen Eiserordnung vom
16. November 1627 und dem bigsher hierorts beobachteten rechts—
berbindlichen Herkommen.