demjelhen: .der s
e Entwürse zuch
zur benn
t den Arbeien y
Reht die shi
en Einrihtum
azuordnen.
age an das sihnt
derungen eitsruh
hung ded Ahnehn
hangezeigt
adtische Leitungin
Leitungen, ündeun
sen gleichsalz oh
nicht borgenony!
erk ausgeübte ühn
ausführende lyn
rageber, beziehmn
ßiger umd tadelb
n in keiner Lei
idtische Elektriziin
Inlagen.
Necht, eine Ue
en auszuüben
zu geit auf in
aut Kostenn
itätswerleb in—
u den —X
zuf Verlargen wu
qus zuweisen
— 437 —
127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, jStrombezug von demselben; 7. Febr. 18908
Ist behufs Vornahme von irgend welchen Arbeiten eine zeit—
weilige Einstellung des Betriebes des Elektrizitätswerkes oder eines
Teiles desselben erforderlich, so wird dies nach Möglichkeit vorher
im Amtsblatt bekannt gegeben.
Der Abnehmer hat wegen Störungen in der Stromlieferung
und wegen Unterlassung einer diesbezüglichen Bekanntmachung
teinerlei Anspruch auf Entschädigung.
Stromentziehung.
87.
Das Elektrizitätswerk ist zur sofortigen Entziehung des Stromes
beziehungsweise zur Absperrung von Leitungen berechtigt,
wenn der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen, insbe—
sondere der Pflicht zur Gebührenentrichtung, nicht pünktlich
nachkommt;
2)
wenn den auf grund des gegenwärtigen Ortsstatuts und sonstiger
ortspolizeilicher oder anderer amtlicher Vorschriften ergehenden
Anordnungen des Magistrats oder des städtischen Elektrizitäts—
werkes nicht Folge geleistet wird, oder Änderungen einer be—
stehenden Anlage ohne Genehmigung des Magistrats oder des
städtischen Elektrizitätswerkes vorgenommen werden;
3
wenn die Stromabnahme eine so geringe ist, daß sie zu den
seitens der Stadt für Einrichtung und Unterhaltung der An—
lage aufzuwendenden Kosten nach dem in dieser Beziehung
allein entscheidenden Ermessen des Magistrats in keinem Ver—
hältnis steht:
49
wenn den Bediensteten des städtischen Elektrizitätswerkes der
Zutritt zu den Zählern, Leitungen, Apparaten usw. einer
elektrischen Anlage ohne genügenden Grund verweigert oder
unmöglich gemacht wird.
Nur das städtische Elektrizitätswerk, beziehungsweise dessen
Bedienstete, sind berechtigt, den Strom abzusperren und wieder
zuzuführen.
lektrischen Inlch
unigst Mitteilun
Dem Elektrizitätswerk steht das Recht zu, einen abgesperrten
oder längere Zein nicht benüßten Anschluß jederzeit auf eigene
Kosten zu beseitigen, ohne daß der Abnehmer berechtigt wäre, irgend
welche Entschädigung zu beanspruchen.