607 —
die del.
vuren
n wurden
—
lichhun
er hirhe
enbemn
ltuung
ich du
Uwohnen
dach den
m baß—
A
lathanz—
wöhnlih
chendli
ugungen
zurüd⸗
Freun⸗
er Vex⸗
ei neben
d Wein
rühester
deinen
—A
reitz in
eshenh,
nur die
qgleichen
heider⸗
n. Nie⸗
eu sw,
dochzei
m üher⸗
eigenen
bden de⸗
nächsten
fte der
sein
sil⸗
pn
bernen Gürtel schenken. Das Verzieren der Gewänder mit silbernem
Geschmeide wird auf ein geringes — silberne Heftlein, „Knöpflein“
und „Spenglein“ — beschränkt, auch „schol man kainer juncfrowen
kain vehes noch cendal (zindal, eine Art Taffet) under ziehen noch silber
auf schlahen auf ir gewant vor e danne man si hin gelopt“. Was man
davon findet, das soll „aus und abe gebrochen werden“. Wie sehr
damals noch bei den Hochzeiten ein die Standesunterschiede bei Seite
setzender, patriarchalischer Zug vorwaltete, ersieht man daraus, daß
es für nötig erachtet wurde, den Dienstmägden bei einer Strafe von
zwei Schillingen zu verbieten, bei Hochzeiten zu „raien oder zu tantzen
an der burgerein raien oder tantz“. Überhaupt sollte niemand Knechte
und Mägde zum Hochzeitsfeste mitnehmen. Ehedem hatte man aus
der Sitte des Brautbades („badelat“) eine große festliche allerdings
etwas naive Lustbarkeit gemacht, indem nämlich nicht nur die Braut
in großer Begleitung zum Bade geführt wurde, sondern auch zahlreiche
Verwandte und Freunde eingeladen wurden, das Bad zu besuchen und
auch an Dienstboten und andere ein Badgeld verabreicht wurde. Es
fand also geradezu ein offenes Bad statt, was man „die Leute verbaden“
nannte. Nach dem Bad wurden die Eingeladenen bewirtet und dann
zumeist auch ein Tänzlein veranstaltet. Nun wurde alles dies verboten,
aur vier Frauen sollten mit der Braut zum Bade gehen und nur das
Hausgesinde der Braut oder des Bräutigams sollten ein Badgeld
erhalten dürfen. Und wie das Brautbad, sollte auch die Hochzeit selbst
keine offene sein, d. h. eine solche, zu der jedermann Zutritt hätte.
Hundert Pfund Haller Strafe waren auf die Übertretung dieses Ge—
botes gesetzt. Das Hochzeitsmahl sollte am Abend des Hochzeitstages
nur im allerengsten Kreise der Familie stattfinden. Dabei dürfen nicht
mehr als zwölf Schüsseln aufgetragen werden, außer wenn andere
„erber“ Leute von anderen Städten, Verwandte des Brautpaars als
Häste anwesend sind. Dann erheischte der Ruhm und die Ehre der
Stadt einen größeren Aufwand. Erst am nächsten Tage nach dem
Beilager mag der, „dez diu hohzeit ist, ain male haben wie erlichen,
d. h. so großartig, er wil und nicht mer“. Da darf auch der Kirch—
gang der Braut glänzend gefeiert werden, während er sonst, wenn
die Braut erst einige Tage später zur Kirche geführt wird, wieder auf
die nächsten Angehörigen beschränkt wird. Diese Feier des Kirchganges
der Braut nach der Hochzeit ist übrigens befremdend. Sollte darin
möglicherweise noch ein Rest der in allerältester Zeit bezeugten Sitte
stecken, daß die kirchliche. Trauung erst nach dem Beilager erfolgte?
Oder wurde die junge Frau eben einfach nur zu ihrer ersten Messe
begleitet? Daß damit ihre feierliche ÜUberführung in das Haus des