Metadaten: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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bernen Gürtel schenken. Das Verzieren der Gewänder mit silbernem 
Geschmeide wird auf ein geringes — silberne Heftlein, „Knöpflein“ 
und „Spenglein“ — beschränkt, auch „schol man kainer juncfrowen 
kain vehes noch cendal (zindal, eine Art Taffet) under ziehen noch silber 
auf schlahen auf ir gewant vor e danne man si hin gelopt“. Was man 
davon findet, das soll „aus und abe gebrochen werden“. Wie sehr 
damals noch bei den Hochzeiten ein die Standesunterschiede bei Seite 
setzender, patriarchalischer Zug vorwaltete, ersieht man daraus, daß 
es für nötig erachtet wurde, den Dienstmägden bei einer Strafe von 
zwei Schillingen zu verbieten, bei Hochzeiten zu „raien oder zu tantzen 
an der burgerein raien oder tantz“. Überhaupt sollte niemand Knechte 
und Mägde zum Hochzeitsfeste mitnehmen. Ehedem hatte man aus 
der Sitte des Brautbades („badelat“) eine große festliche allerdings 
etwas naive Lustbarkeit gemacht, indem nämlich nicht nur die Braut 
in großer Begleitung zum Bade geführt wurde, sondern auch zahlreiche 
Verwandte und Freunde eingeladen wurden, das Bad zu besuchen und 
auch an Dienstboten und andere ein Badgeld verabreicht wurde. Es 
fand also geradezu ein offenes Bad statt, was man „die Leute verbaden“ 
nannte. Nach dem Bad wurden die Eingeladenen bewirtet und dann 
zumeist auch ein Tänzlein veranstaltet. Nun wurde alles dies verboten, 
aur vier Frauen sollten mit der Braut zum Bade gehen und nur das 
Hausgesinde der Braut oder des Bräutigams sollten ein Badgeld 
erhalten dürfen. Und wie das Brautbad, sollte auch die Hochzeit selbst 
keine offene sein, d. h. eine solche, zu der jedermann Zutritt hätte. 
Hundert Pfund Haller Strafe waren auf die Übertretung dieses Ge— 
botes gesetzt. Das Hochzeitsmahl sollte am Abend des Hochzeitstages 
nur im allerengsten Kreise der Familie stattfinden. Dabei dürfen nicht 
mehr als zwölf Schüsseln aufgetragen werden, außer wenn andere 
„erber“ Leute von anderen Städten, Verwandte des Brautpaars als 
Häste anwesend sind. Dann erheischte der Ruhm und die Ehre der 
Stadt einen größeren Aufwand. Erst am nächsten Tage nach dem 
Beilager mag der, „dez diu hohzeit ist, ain male haben wie erlichen, 
d. h. so großartig, er wil und nicht mer“. Da darf auch der Kirch— 
gang der Braut glänzend gefeiert werden, während er sonst, wenn 
die Braut erst einige Tage später zur Kirche geführt wird, wieder auf 
die nächsten Angehörigen beschränkt wird. Diese Feier des Kirchganges 
der Braut nach der Hochzeit ist übrigens befremdend. Sollte darin 
möglicherweise noch ein Rest der in allerältester Zeit bezeugten Sitte 
stecken, daß die kirchliche. Trauung erst nach dem Beilager erfolgte? 
Oder wurde die junge Frau eben einfach nur zu ihrer ersten Messe 
begleitet? Daß damit ihre feierliche ÜUberführung in das Haus des
	        
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