Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit
Geschlecht
und
Jahr
Arbeit ·· ODffene Befeßte
suchende Stellen Stellen
Gesamtverkehr
Davon auswärtiger Verkehr
Arbeit· Offene Besetzte
suchende Stellen Stellen
1916
Mämliche
Personen
Weibliche
Personen
Zusammen
112
339
239
4588 527
564
400
866 639
69
2
2
238
442
680
167
326
403
1915
Männliche
Personen
Weibliche
Personen
Zusammen
—
ssbes 686 686ß6ß 146660319
8566 1347 160830 175 11138 005
494
An Arbeitskräften für die Landwirtschaft konnte im Jahr 1916 aus Mangel an
passenden Arbeitsuchenden der von den hiesigen und auswärtigen Landwirten angemeldete
Bedarf nicht gedeckt werden. Das Angebot gegen das Vorjahr war infolge der den Land—
wirten zur Verfügung gestellten Kriegsgefangenen geringer.
Die im vorjährigen Verwaltungsberichte S. 173 abgedruckte Verordnung des General—
kommandos vom 19. März hat nach Verfügung derselben Behörde vom 31. Dezember dess. Is.
wegen Ablaufs der Zeit, für die sie erlassen war, ihre Wirksamkeit verloren; deshalb wurde
sie auch formell außer Kraft gesetzt. An ihre Stelle trat folgende Verordnung des Kgl.
Bayerischen Kriegsministeriums vom 9. Februar 1916 zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
für die Zeiten der Feldbestellung und Ernte:
1. Die in der Landwirtschaft beschäftigten Dienstboten und Arbeiter dürfen vor rechtmäßiger Lösung
ihres Dienst- und Arbeitsverhältnisses
a) ihren Dienst- oder Arbeitsplatz nicht verlassen oder
bp) die ihnen obliegende Arbeit nicht grundlos verweigern.
2. Alle Dienstherrn und Arbeitgeber dürfen bisher in der Landwirtschaft beschäftigte Dienstboten und
Arbeiter nicht in Dienst oder Arbeit nehmen, ohne daß durch eine Bescheinigung der Distriktspolizeibehörde nach—
gewiesen ist, daß das bisherige Dienst- und Arbeitsverhältnis in rechtmäßiger Weise gelöst ist.
3. Diese Anordnungen treten mit ihrer Veröffentlichung im „Bayerischen Staatsanzeiger“ in Kraft.
4. Wer den vorstehenden Anordnungen in Ziffer Hund 2 zuwiderhandelt, wird, wenn nicht die Gesetze
eine schweere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 / bestraft.
Die gleiche Strafe verwirkt, wer zur Uebertretung der Anordnungen in Ziffer 1 und 2 auffordert
oder anreizt.
Diese Vorschriften konnten die Landflucht wohl etwas hemmen, aber leider nicht ganz
verhindern. Zuweisungen landwirtschaftlicher Dienstboten erfolgten trotzdem, und zwar wurden
zugewiesen: 57 männliche und 3 weibliche Arbeitskräfte. Ihre Vermittlung zur Landwirt—
schaft wurde, wie bisher, versucht und in 39 Fällen (37 männliche und 2 weibliche) ist sie
auch gelungen. Der Verbleib der übrigen 21 Personen konnte nicht festgestellt werden;
iedenfalls sind sie ohne Vermittlung des Arbeitsamtes wieder abgewandert.
Aus der städtischen Bevölkerung konnten im Berichtsjahre 202 männliche und 898
weibliche, meist von früher her mit der Landwirtschaft vertraute Personen dieser zugeführt
werden. Die Betreffenden wanderten auf kürzere oder längere Zeit, je nach Bedarf und
Güte der Arbeitstelle, von Nürnberg ab.