Inhaltsverzeichnis: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1916 (1916 (1919))

Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit 
Geschlecht 
und 
Jahr 
Arbeit ·· ODffene Befeßte 
suchende Stellen Stellen 
Gesamtverkehr 
Davon auswärtiger Verkehr 
Arbeit· Offene Besetzte 
suchende Stellen Stellen 
1916 
Mämliche 
Personen 
Weibliche 
Personen 
Zusammen 
112 
339 
239 
4588 527 
564 
400 
866 639 
69 
2 
2 
238 
442 
680 
167 
326 
403 
1915 
Männliche 
Personen 
Weibliche 
Personen 
Zusammen 
— 
ssbes 686 686ß6ß 146660319 
8566 1347 160830 175 11138 005 
494 
An Arbeitskräften für die Landwirtschaft konnte im Jahr 1916 aus Mangel an 
passenden Arbeitsuchenden der von den hiesigen und auswärtigen Landwirten angemeldete 
Bedarf nicht gedeckt werden. Das Angebot gegen das Vorjahr war infolge der den Land— 
wirten zur Verfügung gestellten Kriegsgefangenen geringer. 
Die im vorjährigen Verwaltungsberichte S. 173 abgedruckte Verordnung des General— 
kommandos vom 19. März hat nach Verfügung derselben Behörde vom 31. Dezember dess. Is. 
wegen Ablaufs der Zeit, für die sie erlassen war, ihre Wirksamkeit verloren; deshalb wurde 
sie auch formell außer Kraft gesetzt. An ihre Stelle trat folgende Verordnung des Kgl. 
Bayerischen Kriegsministeriums vom 9. Februar 1916 zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit 
für die Zeiten der Feldbestellung und Ernte: 
1. Die in der Landwirtschaft beschäftigten Dienstboten und Arbeiter dürfen vor rechtmäßiger Lösung 
ihres Dienst- und Arbeitsverhältnisses 
a) ihren Dienst- oder Arbeitsplatz nicht verlassen oder 
bp) die ihnen obliegende Arbeit nicht grundlos verweigern. 
2. Alle Dienstherrn und Arbeitgeber dürfen bisher in der Landwirtschaft beschäftigte Dienstboten und 
Arbeiter nicht in Dienst oder Arbeit nehmen, ohne daß durch eine Bescheinigung der Distriktspolizeibehörde nach— 
gewiesen ist, daß das bisherige Dienst- und Arbeitsverhältnis in rechtmäßiger Weise gelöst ist. 
3. Diese Anordnungen treten mit ihrer Veröffentlichung im „Bayerischen Staatsanzeiger“ in Kraft. 
4. Wer den vorstehenden Anordnungen in Ziffer Hund 2 zuwiderhandelt, wird, wenn nicht die Gesetze 
eine schweere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft 
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 / bestraft. 
Die gleiche Strafe verwirkt, wer zur Uebertretung der Anordnungen in Ziffer 1 und 2 auffordert 
oder anreizt. 
Diese Vorschriften konnten die Landflucht wohl etwas hemmen, aber leider nicht ganz 
verhindern. Zuweisungen landwirtschaftlicher Dienstboten erfolgten trotzdem, und zwar wurden 
zugewiesen: 57 männliche und 3 weibliche Arbeitskräfte. Ihre Vermittlung zur Landwirt— 
schaft wurde, wie bisher, versucht und in 39 Fällen (37 männliche und 2 weibliche) ist sie 
auch gelungen. Der Verbleib der übrigen 21 Personen konnte nicht festgestellt werden; 
iedenfalls sind sie ohne Vermittlung des Arbeitsamtes wieder abgewandert. 
Aus der städtischen Bevölkerung konnten im Berichtsjahre 202 männliche und 898 
weibliche, meist von früher her mit der Landwirtschaft vertraute Personen dieser zugeführt 
werden. Die Betreffenden wanderten auf kürzere oder längere Zeit, je nach Bedarf und 
Güte der Arbeitstelle, von Nürnberg ab.
	        
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