Metadaten: Das Neue Testament

Fünfter Abschnitt. Die Ämter der Finanzverwaltung und das Bauamt. 263 
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herrschung der Wälder noch immer das Wichtigste, die anerkannte staat- 
liche Oberhoheit. Wohl war sie befugt, ihre eigenen Rechte auch mit 
Gewalt gegen jedermann zu wahren, aber sie vermochte nicht, durch 
autonome Willensentschliefsung an dem bestehenden Waldrecht auch nur 
ein Tüttelchen zu ändern, während die Markgrafen auf Grund der „Herr- 
lichkeit“, die sie sich im Jahre 1427 über die Wälder vorbehalten hatten, 
eine derartige Befugnis für sich wenigstens insoweit beanspruchten, als die 
wohlerworbenen Rechte Dritter dadurch nicht berührt wurden. . Die Stadt 
freilich hat diesen Anspruch, wie wir schon eingangs bemerkten, nie als 
zu Recht bestehend anerkannt. KEbensowenig ist es ihr aber gelungen, 
sich selbst in den unbestrittenen Besitz der Gebietshoheit über die Wälder 
zu setzen. Die staatsrechtliche Stellung des Reichswaldes ist bis zur 
Auflösung des Reiches ungeklärt geblieben. 
$ 2. Die Ämter des Lorenzer Waldes. 
Die Erbförster. Der Lorenzer Wald zerfällt in die schon von der 
königlichen Verwaltung ‚eingerichteten Huten Zerzagelshof, Renzenhofen, 
Ungelstetten, Schwarzenbach, Affalterbach und Reichelsdorf, in deren jeder 
zwei Erbförster sitzen!), die Amt und Gut vom Rat zu Lehen tragen und 
ihm zu treuer Erfüllung ihrer -Dienstobliegenheiten verpflichtet sind. 
Wie schon angedeutet, besteht ihre Aufgabe darin, im Bereiche ihrer Hut 
den Nutzungsberechtigten das schlagbare Holz anzuweisen, den beim un- 
befugten Holzen betroffenen Personen Gespann und Wagen abzupfänden 
und alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Forstfrevel auf den von Zeit zu 
Zeit abgehaltenen Forstgerichten zu rügen. Anteile an den Anweisungs- 
gebühren, den vom Forstgericht verhängten Geldbuflsen und dem Erlös 
aus dem Verkauf der verfallenen Pfänder bilden neben ausgedehnter Wald- 
nutzung und neben dem KErtrag des Dienstgutes ihre Besoldung. 
Der Oberste Forstmeister. Die Verteilung der Nutzungsberech- 
tigten auf die sechs Huten, sowie die Einhebung der für die Waldnutzung 
zu entrichtenden Waldzinse liegt einem Obersten Forstmeister und einem 
Unterforstmeister ob. Krsterer übt im Auftrage des Rats die ehemals 
den Waldstromern zustehenden forstpolizeilichen Befugnisse aus und nimmt 
als Finanzbeamter der Stadt die zur Ausstattung des Waldstromeramtes 
gehörigen Gefälle ein. Die Gerichtsbarkeit über die Forstgüter scheint 
freilich nicht ihm, sondern einem jeweilig dazu abgeordneten Ratsmitgliede 
übertragen zu sein. Dagegen ist er als der Nachfolger der alten Wald- 
i) Vergl. Nbe. KA. Ämterbüchlein 1424.
	        
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