Fünfter Abschnitt. Die Ämter der Finanzverwaltung und das Bauamt. 263
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herrschung der Wälder noch immer das Wichtigste, die anerkannte staat-
liche Oberhoheit. Wohl war sie befugt, ihre eigenen Rechte auch mit
Gewalt gegen jedermann zu wahren, aber sie vermochte nicht, durch
autonome Willensentschliefsung an dem bestehenden Waldrecht auch nur
ein Tüttelchen zu ändern, während die Markgrafen auf Grund der „Herr-
lichkeit“, die sie sich im Jahre 1427 über die Wälder vorbehalten hatten,
eine derartige Befugnis für sich wenigstens insoweit beanspruchten, als die
wohlerworbenen Rechte Dritter dadurch nicht berührt wurden. . Die Stadt
freilich hat diesen Anspruch, wie wir schon eingangs bemerkten, nie als
zu Recht bestehend anerkannt. KEbensowenig ist es ihr aber gelungen,
sich selbst in den unbestrittenen Besitz der Gebietshoheit über die Wälder
zu setzen. Die staatsrechtliche Stellung des Reichswaldes ist bis zur
Auflösung des Reiches ungeklärt geblieben.
$ 2. Die Ämter des Lorenzer Waldes.
Die Erbförster. Der Lorenzer Wald zerfällt in die schon von der
königlichen Verwaltung ‚eingerichteten Huten Zerzagelshof, Renzenhofen,
Ungelstetten, Schwarzenbach, Affalterbach und Reichelsdorf, in deren jeder
zwei Erbförster sitzen!), die Amt und Gut vom Rat zu Lehen tragen und
ihm zu treuer Erfüllung ihrer -Dienstobliegenheiten verpflichtet sind.
Wie schon angedeutet, besteht ihre Aufgabe darin, im Bereiche ihrer Hut
den Nutzungsberechtigten das schlagbare Holz anzuweisen, den beim un-
befugten Holzen betroffenen Personen Gespann und Wagen abzupfänden
und alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Forstfrevel auf den von Zeit zu
Zeit abgehaltenen Forstgerichten zu rügen. Anteile an den Anweisungs-
gebühren, den vom Forstgericht verhängten Geldbuflsen und dem Erlös
aus dem Verkauf der verfallenen Pfänder bilden neben ausgedehnter Wald-
nutzung und neben dem KErtrag des Dienstgutes ihre Besoldung.
Der Oberste Forstmeister. Die Verteilung der Nutzungsberech-
tigten auf die sechs Huten, sowie die Einhebung der für die Waldnutzung
zu entrichtenden Waldzinse liegt einem Obersten Forstmeister und einem
Unterforstmeister ob. Krsterer übt im Auftrage des Rats die ehemals
den Waldstromern zustehenden forstpolizeilichen Befugnisse aus und nimmt
als Finanzbeamter der Stadt die zur Ausstattung des Waldstromeramtes
gehörigen Gefälle ein. Die Gerichtsbarkeit über die Forstgüter scheint
freilich nicht ihm, sondern einem jeweilig dazu abgeordneten Ratsmitgliede
übertragen zu sein. Dagegen ist er als der Nachfolger der alten Wald-
i) Vergl. Nbe. KA. Ämterbüchlein 1424.