Inhaltsverzeichnis: Suchen

Erster Abschnitt. Zweck und Mittel der nürnbergischen Buchführung. 295 
; Allen. 
ASt han 
Ur nd 
CN Yung 
/ ladurch, 
t Werden, 
188 zu X 
- A083 ha. 
* Mittel. 
nm Tas 
ING Einer 
uateke 
HOME 
wOCh zu 
Nertren. 
mM nicht 
ten der 
enblicke 
Münzen 
nktions 
ne Rech 
ährug 
en und 
Alagenen 
Idmünze 
are 12 
ührungs 
rechnet 
-prte der 
nAUngel 
ME 
at 17 
ar bald 
Wr 
ir mal 
, ımten 
Eine weitere Mafsnahme, um die Register übersichtlich zu gestalten, 
war endlich die, dafs man nach Abschlufs der Rechnung jedes einzelne 
Jährliche Register unter Auslassung aller entbehrlichen Einzelheiten aus 
dem Quartbande, in dem es sich über etwa zweihundert Blätter verteilte, 
in einen grofsen Folioband abschreiben liefs, in dem es auf ca. dreilsıg 
Blätter zusammengedrängt erscheint. Solche Foliobände, deren jeder zwölf 
bis dreizehn Jahresregister in sich aufzunehmen vermochte, waren in unserer 
Epoche bereits fünf vorhanden. Man nannte sie zum Unterschied von den 
als die „Kleinen“ Register bezeichneten Quartbänden das „Grofse Register.“ 
& 3. Rechnungsbelege und Kassenkontrolle. 
Damit die Jährlichen Register bei der Rechnung der Stadt als Grund- 
lage für die Feststellung der Differenz zwischen den Einnahmen und Aus 
gaben des laufenden Finanzjahres dienen können, mufßs der Rat die Ge- 
wiflsheit haben, dafs die darin gebuchten Einzelposten genau den Zahlungen 
entsprechen, welche die zuständigen Organe in seinem Namen empfangen 
und geleistet haben. Zu diesem Zwecke sind Kontrolleinrichtungen dop- 
pelter Art getroffen. 
Die einen bürgen dafür, dafs die für die Stadt vereinnahmten Summen 
wirklich in die Hände der Losunger gelangen, und dafs nicht mehr Geld 
aus der Losungstube hinausgeht, als zur Bestreitung der öffentlichen Aus- 
gaben nötig ist. Hierher gehört, dafs diejenigen Ämter, welche Geld für 
die Stadt einnehmen, und Ausgaben davon nicht zu bestreiten brauchen, 
mit zwei oder mehreren Einnehmern besetzt sind. Jeder von diesen mus 
das, was er einkassiert, vor den Augen des Miteinnehmers in eine ver- 
schlossene Büchse werfen, zu der nur die Losunger einen Schlüssel besitzen. 
Diese Büchse wird in bestimmten Zeiträumen in die Losungstube ab- 
geliefert, um dort geöffnet zu werden, wobei dann jedesmal die Einnehmer 
einen bestimmten Teil des Inhalts als gemeinsamen Gewinnanteil zurück- 
empfangen. Es liegt also im Interesse jedes einzelnen von ihnen, darüber 
zu wachen, dafs der Kollege das Geld, welches er einkassiert, auch wirklich 
in die Büchse wirft. Diejenigen Beamten hingegen, welche von dem Geld, 
das sie einnehmen, namens der Stadt Zahlungen zu leisten haben, und 
deshalb an die Benutzung solcher Kontrollbüchsen nicht gebunden werden 
können, haben dafür mindestens einmal im Jahre den Losungern in Gegen- 
wart einer vom Rat ernannten Rechnungskommission über ihre Einnahmen 
und Ausgaben Rechenschaft abzulegen. Zu solchen Sonderabrechnungen 
sind in unserer Epoche regelmäfsig neun Beamte verpflichtet, nämlich der 
Zinsmeister, der Baumeister, der Wechsler, der Schmelzhüttenverwalter,
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.