Erster Abschnitt. Zweck und Mittel der nürnbergischen Buchführung. 295
; Allen.
ASt han
Ur nd
CN Yung
/ ladurch,
t Werden,
188 zu X
- A083 ha.
* Mittel.
nm Tas
ING Einer
uateke
HOME
wOCh zu
Nertren.
mM nicht
ten der
enblicke
Münzen
nktions
ne Rech
ährug
en und
Alagenen
Idmünze
are 12
ührungs
rechnet
-prte der
nAUngel
ME
at 17
ar bald
Wr
ir mal
, ımten
Eine weitere Mafsnahme, um die Register übersichtlich zu gestalten,
war endlich die, dafs man nach Abschlufs der Rechnung jedes einzelne
Jährliche Register unter Auslassung aller entbehrlichen Einzelheiten aus
dem Quartbande, in dem es sich über etwa zweihundert Blätter verteilte,
in einen grofsen Folioband abschreiben liefs, in dem es auf ca. dreilsıg
Blätter zusammengedrängt erscheint. Solche Foliobände, deren jeder zwölf
bis dreizehn Jahresregister in sich aufzunehmen vermochte, waren in unserer
Epoche bereits fünf vorhanden. Man nannte sie zum Unterschied von den
als die „Kleinen“ Register bezeichneten Quartbänden das „Grofse Register.“
& 3. Rechnungsbelege und Kassenkontrolle.
Damit die Jährlichen Register bei der Rechnung der Stadt als Grund-
lage für die Feststellung der Differenz zwischen den Einnahmen und Aus
gaben des laufenden Finanzjahres dienen können, mufßs der Rat die Ge-
wiflsheit haben, dafs die darin gebuchten Einzelposten genau den Zahlungen
entsprechen, welche die zuständigen Organe in seinem Namen empfangen
und geleistet haben. Zu diesem Zwecke sind Kontrolleinrichtungen dop-
pelter Art getroffen.
Die einen bürgen dafür, dafs die für die Stadt vereinnahmten Summen
wirklich in die Hände der Losunger gelangen, und dafs nicht mehr Geld
aus der Losungstube hinausgeht, als zur Bestreitung der öffentlichen Aus-
gaben nötig ist. Hierher gehört, dafs diejenigen Ämter, welche Geld für
die Stadt einnehmen, und Ausgaben davon nicht zu bestreiten brauchen,
mit zwei oder mehreren Einnehmern besetzt sind. Jeder von diesen mus
das, was er einkassiert, vor den Augen des Miteinnehmers in eine ver-
schlossene Büchse werfen, zu der nur die Losunger einen Schlüssel besitzen.
Diese Büchse wird in bestimmten Zeiträumen in die Losungstube ab-
geliefert, um dort geöffnet zu werden, wobei dann jedesmal die Einnehmer
einen bestimmten Teil des Inhalts als gemeinsamen Gewinnanteil zurück-
empfangen. Es liegt also im Interesse jedes einzelnen von ihnen, darüber
zu wachen, dafs der Kollege das Geld, welches er einkassiert, auch wirklich
in die Büchse wirft. Diejenigen Beamten hingegen, welche von dem Geld,
das sie einnehmen, namens der Stadt Zahlungen zu leisten haben, und
deshalb an die Benutzung solcher Kontrollbüchsen nicht gebunden werden
können, haben dafür mindestens einmal im Jahre den Losungern in Gegen-
wart einer vom Rat ernannten Rechnungskommission über ihre Einnahmen
und Ausgaben Rechenschaft abzulegen. Zu solchen Sonderabrechnungen
sind in unserer Epoche regelmäfsig neun Beamte verpflichtet, nämlich der
Zinsmeister, der Baumeister, der Wechsler, der Schmelzhüttenverwalter,