Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1923/24 (1923/24 (1925))

Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge. 
daß die Betriebskosten mit Ausnahme der Kosten für Verwaltung in Nürnberg auch im 
Januar 1924 wie im Dezember 1923 umgelegt werden sollten. Der Beschluß wurde gegen 
die Stimmen der Mietervertreter gefaßt. 
der ße Perwaltungslosten und laufende Instandsetzungsarbeiten blieben in 
Die Berechnung der Februarmiete erfolgte nach der unterm 25. Januar 1924 
ergangenen Entschließung des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge (Amtsblatt Nr.9 
vom 29. Januar 1924). Die Betriebskosten wurden in Nürnberg wie in den Vormonaten 
umgelegt. Der Zuschlag wurde für Verwaltungskosten auf 80/0 und für laufende Instand— 
setzungsarbeiten auf 7 festgesetzt. 
Für die Mietpreise möblierter Zimmer hatte das Mieteinigungsamt mit Wirkung 
vom 1. Februar 1924 ab neue Richtlinien aufgestellt. Die Untermiete setzte sich von diesem 
Zeitpunkte ab zusammen aus: 
—1. miete: die Berechnung erfolgte nach den für die ganze Wohnung geltenden 
ätzen. 
Möbelmiete: diese betrug jährlich 300 des Friedenswertes der Gesamteinrichtung, 
60/0 des Friedenswertes der Polstermöbel und zwar erhöhte sich der Hundertsatz von 
Monat zu Monat um 105 bei den Möbeln bezw. 206 bei den Polstermöbeln, bis 
zu dem im Frieden angemessenen Satz von 1006 bezw. 200. 
Wäschereinigung und Abnützung: Die Bezahlung hatte nach dem tatsächlichen Anfall 
zu erfolgen. 
a) Bei Reinigung im Haus galten die von den Wäschereien berechneten Sätze. 
Abnützung war inbegriffen. 
b) Bei Reinigung in der Wäscherei kam für Abnützung ein Zuschlag von 2060 des 
Wäschereisatzes neben den tatsächlichen Wäschekosten zur Anwendung. 
Dienstleistungen: 
Die Vergütung erfolgte für die Arbeitsleistungen nach den vom Arbeitsamt für 
Zuspringerinnen ohne Kost in Privatbetrieben festgesetzten Sätzen: Durchschnittlich waren 
anzusetzen: bei einem herrschaftlichen Zimmer monatlich 20 Stunden, bei einem gut— 
bürgerlichen Zimmer monatlich 16 Stunden, bei einem einfachen Zimmer und einer 
Schlafstelle monatlich 12 Stunden. Persönliche Dienstleistungen (z. B. Stiefel- und 
Kleiderreinigen) waren gesondert zu berechnen. 
Anteil an der Umlegung der Betriebskosten und laufenden Instandsetzungskosten, 
soweit eine Umlegung stattfand. 
Die Miete für März blieb die gleiche wie im Februar (Bekanntmachung des Ministeriums 
für Soziale Fürsorge; Amtsblatt Nr. 19 vom 1. März 1924). 
Gebühren. Auf Grund des 8 46 des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungs— 
ämter vom 1. Juni 1923 wurde für das Mieteinigungsamt Nürnberg mit sofortiger Wirk— 
samkeit unterm 13. Februar 1924 eine Gebührenordnung erlassen (Amtsblatt Nr. 15 vom 
19. Februar 1924). 
Organisation. Die Geschäftsstellen des Mieteinigungsamtes für den 2. Stadtbezirk, 
Schloßstraße 25, und für den 3. Stadtbezirk, Fürther Straße 77, wurden mit Wirkung vom 
15. November 1928 ab zu einem Amte mit der Bezeichnung „Mieteinigungsamt Lorenzer 
Stadtseite“ vereinigt und in das städtische Anwesen hintere Insel Schütt 5,1 verlegt. 
Die Geschäftsstelle des Mieteinigungsamtes für den 1. Stadtbezirk führte vom gleichen 
Zeitpunkte ab die Bezeichnung „Mieteinigungsamt Sebalder Stadtseite“ und blieb 
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