Inhaltsverzeichnis: Sammelhandschrift – Nürnberg, STN, Cent. VII, 34

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Schulen 
Die Lehr-, Lese- und ÜUbungsbücher der Schülerinnen der Realabteilung bezw. der realen Gomnasialkurse 
ind dem von der obersten Schulaufsichtsstelle bekanntgegebenen Verzeichnis der für die Realschulen bezw. Real. 
jymnasien zugelassenen Lehrmittel zu entnehmen. 
8 46. Die Bestimmung der Lehr—, Lese- und Übungsbücher für die einzelnen Schulklässen erfolgt durch 
die Schulleitung nach Eiwernahme des Lehrerrates. Das Verzeichnis der an einer Schule eingeführten Lehrmittel 
sowie spätere Anderungen desselben bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
8 47. Die Ersetzung von Lehr-, Lese- und Übunasbüchern oder eine umfanagreichere Ergänzung ihres 
Inhaltes durch Diktate ist unstatthaft. 
VIII. Verteilung der Unterrichtszeit. 
8 48. Der vormittägige Unterricht beginnt in der Regel in allen Klassen um 8 Uhr, im Dezember und 
Januar um 81/4 Uhr. Der Nachmittagsunterricht beginnt in sämtlichen Klassen um 2 Uhr. In der Woche müssen, 
abgesehen vom Sonntag, 2 Nachmittage vom Unterricht in den Pflichtfächern und wenn mögalich ein Nachmittag 
auch vom Unterricht in den Waählfächern freigehalten werden. 
Eine mehr als zweistündige Dauer des Unterrichtes in den Pflichtfüchern am Nachmittag ist nur aus— 
nahmsweise zulässig. Nach 5 Uhr nachmittags darf kein Unterricht mehr gegeben werden. 
8 49. Während des Sommerhalbjahres kann mit Genehmigung der Aufsichtsbebörde nach besonderen 
Bestimmungen die ungeseilte Unterrichtszeit durchgeführt werden. 
8 50. Die Stundeneinteilung für die einzelnen Schulklassen erfolgt durch die Schulleitung nach Ein— 
vernahme des Lehrerrates. Die für das Schuljahr festgesetzten Stundenpläne aller Klassen, sowie belangreichere 
Anderungen an den Stundenplänen während des Schuljuhres bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
Zwischen den Unterrichtsstunden treten Pausen ein. Die Zahl und Dauer der Pausen richtet sich nach den Be 
timmungen, welche hierüber jeweils für die Realschulen erlassen sind. 
IX. Schul- und Hausaufaaben. 
8 51. Zur Erprobung der Leistungsfähigkeit der Schülerinnen werden Schulaufgaben in beschränkter 
Zahl gegeben. Behufs angemessener Verteilung der Schul- und Hausaufgaben stellt die Schulleitung bei Beginn 
des Schuljahres einen nach Wochen abgeteilten Arbeitsplan auf, der von dem Lehbrpersonal einzuhalten und dessen 
Einhaltung von der Schulleitung zu überwachen ist. 
Die womöglich innerhalb 8 Tagen korrigierten und zensierten Schulaufgaben werden den Schülerinnen 
zur Einsicht zurückgegeben, mit ihnen besprochen und sodann der Schulleitung vorgelegt. 
8 52. Je innerhalb 2 Wochen kann eine im Unterricht vorbereitete größere Hausaufgabe abwechselnd 
aus den sprachlichen Fächern und dem Rechnen gegeben werden. Diese Hausaufgaben sind gleich den Schulauf- 
jaben zu behandeln. Außerdem können unter vollständiger Fernhaltung jeden Ubermaßes kleine hbungsaufaaben 
erteilt werden. 
8 58/54. Vom Vormittag auf den Nachmittag werden schriftliche oder mündliche Aufgaben nicht 
gegeben. Die Sonntage werden von schriftlichen Aufgaben freigehalten. Beim Handarbeits- und Zeichenunter—- 
richt sind Aufgaben nicht zulässig. Straf- und Ferienaufgaben sind unstatthaft; sogenannte Fleißarbeiten sollen 
von den Schülerinnen nicht gemacht werden. Der Schwervunkt des gesamten Unterrichtes muß auf die Arbei' 
in der Schule fallen. 
X. Noten, Zeugnisse, Prüfungen, Versetzungen. 
8 55. Bei der Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen sind außer den Schulaufagaben auch die 
sonstigen mündlichen und schriftlichen Leistungen in Betracht zu ziehen. 
8 56. Zur Benotung der Leistungen dienen folgende Bezeichnungen: Iid. i. sehr gut. II d. i. gut, IIl d.i 
genügend und IV d. i. ungenügend. Als Zwischennoten sind zulässig ICAII (1,5), IIIII (25). IISIV (35). In 
die Jahres- und Abgangszeugnisse sind Zwischennoten nicht aufzunehmen. 
Die Benotung von Fleiß' und Betragen wird durch Worte ausgedrückt: Sehr groß bezw. sehr lobens— 
wert, Note Jl. groß bezw. lobenswert, Note Il. gerino hezw nicht tadelfrei. Note III. ungenüdgend bezw. tadelns— 
wert, Note IV. i 
8 57. Zu Weihnachten und Ostern erhalten die Schülerinnen Zwischenzeugnisse, welche nach den Ferien 
mit der Unterschrift der Eltern oder ihrer Stellvertreter der Schulleitung zurückzugeben sind. 
8 58. Am Ende des Schuljahres werden Jahreszeugnisse, nach erfolgreichem Besuch der letzten ordent⸗ 
lichen Schulklasse Abgangszeugnisse ausgefertigt. Am Schlusse des Schuljahres wird für diese Zeugnisse von 
eder Schülerin eine Gebühr von 509 im ganzen erhoben. Dagegen werden Jahresbericht und Schulordnung un— 
entgeltlich ausgehändigt. Übertritts- und Abgangsprüfungen finden, abgesehen von der in 8 10 anadeordneten Auf⸗ 
nabmeprüfung für die realen Gymnaslalkurse, nicht statt. 
8 59. Bei dem Verlassen der Schule während des Schuljahres wird ein Austrittszeugnis ausgehändigt 
das zugleich die Ursache des vorzeitigen Ausscheidens angibt. Schülecrinnen, welche nach erfolglosem Besuch der 
letzten Klasse (S61 Abs. 2) die Anstalt verlassen, erhalten nur ein Austrittszeuanis.
	        
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