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zur Laft fielen, Hereinfommen lafje. Bauernknechte und 
Dorfweber, die Kaum ein Vierteljahr gelernt hätten, würden 
von den Meiftern darımı gefördert, weil foldhe Stümpler 
nähmen, mwa3 fie befämen. Das fchade den organifierten 
Sefellen und brinae draußen das Handwerk in üblen Ruf. 
Aus dem Sahre 1601 befigen wir Rede und Gegen- 
rede, die Klage der Brüderfhaft der Leinewebergefellen 
wegen einer Lohnherabfegung und den Gegenberiht der 
Ieifter 318, Die Brüderfchaft der Leinewebergefellen befdhwert 
fih darüber, daß die gefhworenen Meifjter ohne Befehl des 
RatzZ und ohne Wifjen und Wilken der SGejellen von Oftern 
ab bei der Elle Mittling 2 A und bei der Ele Tuch von 
fünf bi8 auf zehn Viertel 1 3 abgezogen hätten. Das fei 
ihre beite Arbeit; wer fih deshalb befchwert habe, fei übel 
empfangen oder gar geftraft worden. Man hätte, um die 
Strafe zu bemänteln, den SGefellen genötigt, fi felbit zu 
büßen. Habe der zu wenig geboten, fo Hätten fie ihn ge- 
fragt, ob er fi® nidt jhäme, nur ein Viertel Wein zu 
geben. Wolle er nicht befjer Heran, fo fjolle er mit ihnen vor 
die Rugsherren Fommen. Vor wenig Yahren fer es noch 
Brauch gewejen, wenn man einen SGefellen Habe ftrafen 
wollen, zwei Laden- oder Altgefelen dazu zu nehmen und 
in deren Gegenwart das Urteil zu fällen. Der arme Ge: 
jelle Iaffe fih einfdüchtern und zahle ihnen einen halben 
Thaler, zwanzig Basen und mehr als Buße. Die Meifter 
Fragten nicht darnacd, woher der arme Sefell e& nehme, 
wenn fie nur zu effen und zu trinken Hätten. Sie bächten 
nit daran, daß fie auch SGefellen gewefen wären und eS 
damals au gerne gefehen Hätten, daß des Handwerks 
Ordnung und Brauch gehalten worden fei. Wenn das 
Strafaeld in die Gejellen - Lade und -Büchfe zu Suniten
	        
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