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brechen von Gefäßen die Straße verunreinigt worden, so muß 
dieselbe unter Beobachtung der Bestimmungen in Ziffer 118 
Abs. 3 Satz 1sofort wieder gesäubert und der zusammenge— 
kehrte Unrat sogleich fortgeschafft werden. 
Zuschieben von Unrat.— 
126) Es ist verboten, bei der Straßenreinigung den 
Schmutz, Unrat, dann den Schnee und das Eis, überhaupt 
alle Stoffe, deren Beseitigung im Interesse der öffentlichen 
Reinlichkeit in gegenwärtiger Vorschrift angeordnet ist, dem 
Nachbarn zuzuschieben oder zuzuleiten. 
f. Vorschriften, die Erhaltung der Ruhe auf 
öffentlichen Straßen betr. 
aa. Im aullgemeinen. 
Transport von Blechen, Ketten, Metallstangen 
u. .s. w. 
127) Gegenstände, welche, wie Bleche, Ketten, Metall— 
stangen und dergl., beim Transport mittels Wägen ein starkes 
Geraͤusch verursachen, müssen so auf Stroheinlagen ruhen oder 
derartig verpackt sein, daß der Entstehung starken Geräusches 
vorgebeugt wird. Solches Geräusch ist auch bei dem Abladen 
zu vermeiden. 
Musikaufführungen und Versteigerungen. 
128) Musikaufführungen und Versteigerungen auf öffent— 
licher Straße dürfen nur mit Genehmigung der Polizeibehörde 
stattfinden. 
— 
Arretierungen und Andrängen in Straßen. 
129) Es ist verboten, bei Arretierungen sich heranzu— 
drängen, oder einen Transport von Arrestauten zu begleiten, 
oder vor Polizeiwachtlokalen Gruppen au bilden, oder in solchen 
dort stehen zu bleiben. 
Ruhestoörendes Zudrängen in den Straßen bei öffentlichen 
Trauungen, Taufen oder anderen Feierlichkeiten, sowie das 
Auswerfen von Geld bei solchen Gelegenheiten ist verboten. 
Das belästigende Andrängen in den Straßen bei den mit 
Musik aufziehenden militärischen Paraden, sowie beim Zapfen⸗ 
streich ist untersagt. 
Kinderspiele. 
130) Lärmende Spiele von Kindern auf öffentlicher Straße 
sind untersagt. Die Gestattung lärmender Spiele von Kindern 
auf öffentlicher Straße seitens der Eltern oder sonst zur Auf⸗ 
sicht berufener Personen ist strafbar.
	        
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