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und Klagen ohne Koften [Oleunig entfchieden und abgeurteilt werden,
befchließe:
5. Das Recht der Stadt Braunfhweig, daß Fremder mit
Hremdem nicht Handeln darf!), wird aufgehoben. So foll auch
6. gnäbigft verftattet jein, daß die ankfommenden fremden
Kaufleute, deren Namen in die Jahrmarktsmatrikul eingefhrieben
werben follen, jedesmal gewijfe Perjonen auS ihrem Mittel zum
Kaufgericht erwählen, weldhe dasfjelbe mit und nebft einigen braun:
IOweigifchen Kaufleuten befeken und in Unferem Namen (nach An-
leitung einer gewijjen Ordnung, die wir aus den dienfamen und
notwendigen Artikeln, welche unZ zu diefent Behufe von fremden
Kaufleuten fürderlichft zur Approbation eingefendet werden möchten,
abfaljen und publizieren lalfen wollen) alle unter ihnen etwa vor-
jallende Jrrungen und Klagen, wie Kaufmanns Recht und Gewohn-
heit, [Oleunigq entjdheiden und aburteln mögen. Der Stadtmagiftrat
aber jo verpflichtet fein, die Urteile fogleih zu volljtrecken.
Die Berbote der Frankfurter und fädhfifdhen Obrigkeit
an ihre Unterthanen, die Mefje zu BraunfigHweig zu befuchen, Hatten
diejes Mal ebenfowenig Erfolg wie geheime Intriquen ?).
Auf die in der Refolution vom 3. Januar 1681 enthaltene
Aufforderung Haben die Meßbejucher (XHnliH wie in Bozen und
'päter in Seipzig) um eine Ordnung über Zuftändigkeit, Bejebhung
des Gerichts 2c. nadhgefucht?); dieje Eingabe ift aber leider nach
den im LandeshHauptarchiv zu Wolfenbüttel gepflogenen Recherchen
verloren gegangen.
Danach erging dann die Wechjelordnung vom 1. Dez. 1686 %).
Diejelbe fohreibt eine Lifte fjämtlidher und eine Matrikel der ge-
wöhnlidgen Meßbefucdher vor, ordnet die Wahl eines Kommerzien-
follegium3 von 10 .Groffijten an, weldhe Hinwiederum aus ihrer
Ntitte 6 Richter des Kaufgerihtz — 3 zur erften und 3 zur zweiten
Inftanz — vorzufllagen haben, während außerdem die exrfte Injtanz
au3 2 Braunfdhweiger Ratzvermwandten, Gelehrten oder Kaufleuten,
deren einem Direktion und Stidhentjheid zufteht, und einem Ge-
richt8voigt alz Referenten und Aktıuar, das Appellationsgericht aber
au8 einem Bürgermeifter, der zualeich Syndifus oder Konfiliarius
4
I) Baal. oben S. 20.
2) Halle a. a. OD. S. 62.
3) „Al8 aber auch die Löbl. KaufmannfOaft.. .. unterthäniglt angehalten,
um eine gewiffe Berordnung 20.“ BVerordn. v. 1. Dez. 1686.
4) Bal. Köniaken a. a. D. S. 128.