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Lamm- und Kalbfleisch) in leicht sichtbarer Weise innerhalb
oder an der Außenseite des Verkaufslokals angeschlagen sein.
Sollte der Verkäufer für die verschiedenen Sorten der
einzelnen Fleischgattungen verschiedene Preise fordern wollen,
so ist er verpflichtet, diese einzelnen Preise durch gleichen An—
schlag bekannt zu machen.
3) Es darf nur vollkommen gesundes, reifes und vom
verpflichteten Fleischbeschauer nicht beanstandetes Fleisch verkauft
werden.
4) Allen Fleischportionen, welche den Kunden ins Haus
getragen werden, müssen reine Papierstreifen aufgeklebt sein,
auf welchen der Name des Empfängers und das Gewicht der
treffenden Fleischquantität vorgemerkt ist.
Gleichzeitig ausgetragene Fleischquantitäten müssen sonach
auch stets genau ausgeschieden werden.
5) Der Verkauf von angelaufenem oder aufgeblasenem
Fleisch ist verboten.
6) Das zum Verkauf bestimmte Fleisch muß frisch und
gesäubert und dergestalt ausgelegt sein, daß es von den Käufern
gehörig besehen und ausgewählt werden kann.
Ortspol. Vorschr. v. 5. Juli 1877.
(Siehe auch Schlachthaus-Ordnung, exrlassen zu Art. 145
d. P.St. G.B., Seite 150 der Sammlung.)
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Verbotenes
Baden und
Betreten
von Eisdecken
20. Auf Grund des Art. 79 des P.St. G.B.
1) Innerhalb des Polizeibezirks der Stadt Nürnberg ist
das Baden nur in den Privat-Badeanstalten, sowie in den
öffentlichen Badeanstalten gestattet. Die Badezeit in letzteren
schließt eine Stunde nach dem Garausläuten.
2) Den des Schwimmens unkundigen Knaben ist das
Baden in den öffentlichen Badeanstalten nur an den hiefür be⸗
zeichneten Stellen gestattet.
Was das Baden an hiezu aus Rücksichten der Sittlichkeit
ungeeigneten Stellen betrifft, so wird auf 88 183 u. 360 Ziff. 11
des R.St.G. B. verwiesen.
3 7, Die Benützung von Weihern zum Schlittschuhlaufen,
Schleifen und Schlittenfahren darf nur nach erholter polizei⸗
licher Genehmigung, welcher eine Untersuchung der Tragfähigkeit
des Eises vorauszugehen hat, und deren Erteilung von der
Ortspolizeibehörde bekannt gemacht wird, stattfinden.