fullscreen: Sammelhandschrift – Nürnberg, STN, Cent. VII, 22

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Lamm- und Kalbfleisch) in leicht sichtbarer Weise innerhalb 
oder an der Außenseite des Verkaufslokals angeschlagen sein. 
Sollte der Verkäufer für die verschiedenen Sorten der 
einzelnen Fleischgattungen verschiedene Preise fordern wollen, 
so ist er verpflichtet, diese einzelnen Preise durch gleichen An— 
schlag bekannt zu machen. 
3) Es darf nur vollkommen gesundes, reifes und vom 
verpflichteten Fleischbeschauer nicht beanstandetes Fleisch verkauft 
werden. 
4) Allen Fleischportionen, welche den Kunden ins Haus 
getragen werden, müssen reine Papierstreifen aufgeklebt sein, 
auf welchen der Name des Empfängers und das Gewicht der 
treffenden Fleischquantität vorgemerkt ist. 
Gleichzeitig ausgetragene Fleischquantitäten müssen sonach 
auch stets genau ausgeschieden werden. 
5) Der Verkauf von angelaufenem oder aufgeblasenem 
Fleisch ist verboten. 
6) Das zum Verkauf bestimmte Fleisch muß frisch und 
gesäubert und dergestalt ausgelegt sein, daß es von den Käufern 
gehörig besehen und ausgewählt werden kann. 
Ortspol. Vorschr. v. 5. Juli 1877. 
(Siehe auch Schlachthaus-Ordnung, exrlassen zu Art. 145 
d. P.St. G.B., Seite 150 der Sammlung.) 
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—W— 
Verbotenes 
Baden und 
Betreten 
von Eisdecken 
20. Auf Grund des Art. 79 des P.St. G.B. 
1) Innerhalb des Polizeibezirks der Stadt Nürnberg ist 
das Baden nur in den Privat-Badeanstalten, sowie in den 
öffentlichen Badeanstalten gestattet. Die Badezeit in letzteren 
schließt eine Stunde nach dem Garausläuten. 
2) Den des Schwimmens unkundigen Knaben ist das 
Baden in den öffentlichen Badeanstalten nur an den hiefür be⸗ 
zeichneten Stellen gestattet. 
Was das Baden an hiezu aus Rücksichten der Sittlichkeit 
ungeeigneten Stellen betrifft, so wird auf 88 183 u. 360 Ziff. 11 
des R.St.G. B. verwiesen. 
3 7, Die Benützung von Weihern zum Schlittschuhlaufen, 
Schleifen und Schlittenfahren darf nur nach erholter polizei⸗ 
licher Genehmigung, welcher eine Untersuchung der Tragfähigkeit 
des Eises vorauszugehen hat, und deren Erteilung von der 
Ortspolizeibehörde bekannt gemacht wird, stattfinden.
	        
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