Objekt: Sterbens-Gedancken/ Aus den Worten Davids/ im 37. Psalm/ v. 5. befil dem Herrn deine Wege/ und hoffe auf ihn/ Er wirds wol machen

RA 
handwerk selber hergestellt wurden, dass die Plattner 
also selbstverfertigte in den Handel bringen konnten. 
Andere mussten sie kaufen. Nicht wahrscheinlich 
scheint mir nun dabei, dass sie diese, die Helme mit 
Geschübe, nach allem, was vorgefallen war, von ein- 
heimischen Zaummachern kauften, so dass also unter 
dem Zusatz: unangesehen wo sie gemacht sein, in 
Nr. 621 kein Hinweis auf die sonstige Nürnberger 
Helmindustrie zu verstehen ist. Sondern man darf sich 
die Sache wohl so vorstellen, hatte ein Plattner eine 
Rüstung zu liefern mit einem Helm, den er nicht 
selber herstellen konnte oder durfte (die rechtlichen 
Bestimmungen der Art betrachte ich als das Sekun- 
däre), so kaufte er diesen von auswärts und verkaufte 
ihn dann mit dem Harnisch weiter an den Aulftrag- 
geber. Ist diese Erklärung richtig, so müssen 
wir aber fragen, was ist unter dem Zusatz zu ver- 
stehen böser zeug der sturtz, die nit gemess der ord- 
nung sind? Die Plattnerordnung kann nicht gemeint 
sein. Denn hätten die Plattner Helme, die sie selber 
nicht herstellen durften, von auswärts bezogen und 
einem fremden Gewerbe den Gewinn des Produzenten 
gelassen, sich selbst begnügend mit dem jedenfalls 
geringeren des Zwischenhandels? Es bestand also 
eine Ordnung auch für Waren, die bloss auf dem Wege 
des Zwischenhandels Nürnberg verliessen — in unserm 
Falle deckten sich jedenfalls ihre Bestimmungen mit 
denjenigen für die heimische Geschübe-Helmindustrie —, 
und man sieht, wie der Rat auch für die Güte der 
Waren sich verbürgt, welche nicht von seinen Hand- 
werkern angefertigt worden sind. 
Sahen wir oben, wie den Armschienenmachern 
erlaubt wurde, Krebse anzufertigen, so bringt das Jahr 
1504 einen Verlass, der diesen Arbeitszweig dem
	        
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