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handwerk selber hergestellt wurden, dass die Plattner
also selbstverfertigte in den Handel bringen konnten.
Andere mussten sie kaufen. Nicht wahrscheinlich
scheint mir nun dabei, dass sie diese, die Helme mit
Geschübe, nach allem, was vorgefallen war, von ein-
heimischen Zaummachern kauften, so dass also unter
dem Zusatz: unangesehen wo sie gemacht sein, in
Nr. 621 kein Hinweis auf die sonstige Nürnberger
Helmindustrie zu verstehen ist. Sondern man darf sich
die Sache wohl so vorstellen, hatte ein Plattner eine
Rüstung zu liefern mit einem Helm, den er nicht
selber herstellen konnte oder durfte (die rechtlichen
Bestimmungen der Art betrachte ich als das Sekun-
däre), so kaufte er diesen von auswärts und verkaufte
ihn dann mit dem Harnisch weiter an den Aulftrag-
geber. Ist diese Erklärung richtig, so müssen
wir aber fragen, was ist unter dem Zusatz zu ver-
stehen böser zeug der sturtz, die nit gemess der ord-
nung sind? Die Plattnerordnung kann nicht gemeint
sein. Denn hätten die Plattner Helme, die sie selber
nicht herstellen durften, von auswärts bezogen und
einem fremden Gewerbe den Gewinn des Produzenten
gelassen, sich selbst begnügend mit dem jedenfalls
geringeren des Zwischenhandels? Es bestand also
eine Ordnung auch für Waren, die bloss auf dem Wege
des Zwischenhandels Nürnberg verliessen — in unserm
Falle deckten sich jedenfalls ihre Bestimmungen mit
denjenigen für die heimische Geschübe-Helmindustrie —,
und man sieht, wie der Rat auch für die Güte der
Waren sich verbürgt, welche nicht von seinen Hand-
werkern angefertigt worden sind.
Sahen wir oben, wie den Armschienenmachern
erlaubt wurde, Krebse anzufertigen, so bringt das Jahr
1504 einen Verlass, der diesen Arbeitszweig dem