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97 Pferdemarktordnung; 14. September 1897.
86.
Das auf dem Markte benötigte Futter nebst Streu wird von
der Viehhofverwaltung nach einem fesien, durch Anschlag bekannt
gemachten Vergütungssatze gegen sofortige Barzahlung abgegeben,
und ist es den Marktgästen nicht gestattet, Futter selbst in die
Stallungen, mitzunehmen. Die Besorqgung der Fütterung und
Träukung sowie die Wartung und Bewachung der Tiere haben
die Eigentümer selbst zu bewerkstelligen. Ebeuͤso haben dieselben
die nötigen Vorsichtsmaßregeln bei schlagenden oder bissigen Tieren
selbst zu treffen.
Gebrauchte Streu und Futterreste, Düngstoffe usw. bleiben
Figentum der Viehhofverwaltung.
87.
In Ansehung der eingebrachten Pferde übernimmt die Stadt—
gemeinde Nürnberg nur die Haftung für den Schaden, welcher durch
böse Absicht oder grobes Versehen ihrer Bediensteten verursacht
werden sollte.
Für alle anderen Schäden, insbesondere für Verwechslung
von Pferden, wird keinerlei Gewährschaft geleistet, ebenso leistet die
Stadtgemeinde für alle durch Zufall eintretende Schäden Ent—⸗
schädigung nicht, jedoch versichert sie die eingestellten Pferde gleich
den übrigen Viehstücken gegen Feuersgefahr.
Im Falle von Brandschäden wird an die Beschädigten nach
Maßgabe der von der Versicherungsgesellschaft bezahlten Schaden⸗
beträge Ersatz geleistet.
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Die Marktgäste sind zur tunlichsten Schonung der Stall—
räumlichkeiten verpflichtet. Für Beschädigungen sind sie haftbar.
Sie haben in solchen Fällen den ihnen von der Viehhof—
verwaltung auferlegten Schadensersatz zu leisten.
Es ist verboten, in den Stallungen zu rauchen.
89.
Kaufs- und Tauschverhandlungen können nicht nur auf freiem
Markte, sondern auch in den Stallungen stattfinden.
Unterhändler können bei einem Handel nur unter Einwilligung
der Beteiligten mitwirken.