fullscreen: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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Unterfucht man aber die Wurzeln des Leipziger Handelsgerichts, 
als jtändigen Gericht, abgefehen vom Meßgericht, fo findet man 
lediglich) die Nürnberger Einriotung. Zwar kann eine direkte 
Entlehnung nicht nadgewiefen werden; aber abgefehen von dem 
oben *) berichteten Interejfe der Nürnberger Kaufleute und Markt 
herren an den Leipziger Beratungen fpricht deutlich genug die 
Ähnlichkeit der Heiderfeitigen Inftitutionen, während Nürnb exg 
allein wegen der zeitlihen Priorität das Vorbild Bieten Konnte. 
Jun beiden Städten Handelt e8 fiH um ein in HandelSjachen neben 
den ordentlichen Gerichtshof tretendes Spezialgeridht; in beiden 
Stäbten ift e3 der Rat, der auf feine bisherigen Rechte verzichtet, 
in beiden Städten Lefteht daZ neue Gericht aus Deputierten des 
Rats, Juriften und Laien, die in {Öleuniger Weife zu ent{Qeiden 
haben. 
Aud) die Zuftändigfeit des Gericht8?) ijt in ganz ähnlicher 
Weife wie in Nürnberg beitimmt, wenn nämlich der Beklagte ein 
Kaufmann {ft (dort: mindefjten8 der Bellagte®)) oder Fuhr- 
mann, negotiierender Handwerker, Makler, Handel8diener, Junge 
und die Sache von Handlung und Wechjeln hertommt, wobei eine 
Reihe von Einzelbeifpielen aufgeführt ift. Der MeßchHarakter Leipzigs 
fommt in der Beftimmung zum Durchbruch, daß jeder Kauf 
mann vor dem Handelsgeridht in Leipzig verflagt werden kann, der 
dort wohnt, dahin Handelt, dort anzutreffen ift, wenn auch nur auf 
der Durcdhreije, oder dort Faktoren, Güter und Handelseffekten Hat. 
Jm übrigen ridhten fi die Beitimmungen der Handelsgericht8= 
ordnung von Sa zu Sak gegen den bisherigen {Owerfälligen 
Prozeß, in der Anordnung eines ftrengen UngehorfamSverfahrens 
(Bf. X), Einengung der exceptiones dilatoriae (3iff. XD, in der 
Zulaffung bloßer Befheinigung ftatt des ftrengen DBeivei]es 
(Biff. XVD, in der Erihwerung der Appellation 2C. 
Anhangsweife fer an diefem Orte no darauf Hingewiefen, daß 
im Anfange des Kahres 1683 weitere Kommiffionsberatungen *) 
über die Beweistfraft der Handelsbiücher und über ergänzend zwangs= 
weije einzuführende Schuldbekenntnifje („Kch befenne für von X. er: 
faufte und richtig empfangene Waren fOuldig zu fein... ., die ih 
!) Siehe S. 129 oben. 
°) Neue Handels:Gerichtsordnung 3. 2. 
?) In den Borarbeiten — Akten a. a. D. S. 296 — heißt e8 auch: oder wenn 
menigftens der Beklagte ein Kaufmann ift. Ausdrüclich ift aud) herborgehoben, 
daß die Kompetenz personaliter et realiter beftimmt ift. 
4) Alten a. a. OD. S. 416-486.
	        
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