Metadaten: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912 (1912 (1913))

56 
Gemeindevertretung und Verwaltung 
dienstete des Einwohneramts betraut, welche die Arbeiten meist außerhalb der gewöhnlichen 
Amtszeit gegen besondere Entschädigung leisteten. 
Das Buch erschien Mitte Dezember 1911 in einer Stärke von 1244 (1187) Seiten. 
Die bereits im Vorjahre zwischen den einzelnen Abteilungen eingeschobenen Karten— 
blätter sowie der Fettdruck von Branchezeilen mit sogenannter Kästchenumrahmung im ge— 
schäftlichen Teile wurden auch in diesem Jahre beibehalten. Die Auflage betrug 6200 Stück. 
Der Verkaufspreis wurde bei Vorausbestellung auf 6,50 M, sonst auf 7,50 A festgesetzt. 
Die Einnahmen betrugen 48 893,01 (42 827,830) M, die Ausdaben 43 0809,20 (45 0583,47) A6. 
7. Einwohnermeldewesen. Heimat- und Bürgerrecht. 
Einwohnermeldewesen. Über das Einwohnermeldewesen sind ausführliche Dar— 
stellungen in den Verwaltungsberichten 1901 S. 130 ff. und 1902 S. 102 ff. enthalten. Die 
in den Verwaltungsberichten 1904 S. 71 und 1906 S. 170 mitgeteilten Anderungen sind 
zu beachten. 
Am Jahresschlusse bestand das Personal des Einwohneramts aus 6 () Offizianten, 
3 (6) Funktionären, 3 (2) Kanzlisten, 18 (16) Assistenten und Schreibern. 
Die 4 Nebenmeldestellen waren mit je 1 Sekretär besetzt; die Errichtung einer 
weiteren Nebenmeldestelle im Süden der Stadt wurde mit Gesamtbeschluß vom 27. Sep— 
tember 1912 genehmigt. 
Heimatrecht. Die Vollzugsvorschriften über die Erwerbung des Heimat- und Bürger— 
rechts in Nürnberg (siehe Verwaltungsbericht 1902 S. 104ff.; Anderung siehe Verwaltungs— 
bericht 1908 S. 116) haben hinsichtlich des Heimatrechtes im Berichtsiahre eine Anderung 
erfahren. 
Die Anderung bezog sich auf die Höhe der Heimatgebühren. Mit Beschlüssen der 
städtischen Kollegien vom 24. September und 8. Oktober 1912 wurde genehmigt, daß 83 
Absatz J der Vollzugsvorschriften in Zukunft folgende Fassung erhalten soll: 
8 3. Die Heimatgebühr beträgt 
1. bei dem Erwerb der selbständigen Heimat gemäß Artikel 3 Abs. J des Heimatgesetzes, 
a) für Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Lohn- und Fabrikarbeite 25.- 
b) für die übrigen Personen. * .. 40. - 
2. bei dem Erwerb des Heimatrechts durch Verleihung 
a) gemäß Artikel 6 und 7 des Heimatgesetzes für Reichsangehörige. . — 40.- 
für Nichtreichsangehörige. . » 80.- 
p) gemäß Artikel 9 des Heimatgesetzes für Reichsangehörige. 85.- 
für Nichtreichsangehörige.. 20170.- 
Heimatrechtsverleihungen erfolgten 1456 (1494); davon gegen Gebühr 625 (688), 
gebührenfrei 831 (806). 
Nach den gesetzlichen Anspruchsgründen verteilen sich die Verleihungen folgendermaßen: 
1. nach Artikel 6ß und 7 gegen Gebühr.. 222 (242) 
2., 7 und 12 Absatz 4 gebührenfrei .. .. 321 647) 
3., 6, 7 und 8 (auf Antrag auswärtiger Gemeinden) gegen Gebühr 344 (332) 
4., 7, 8 und 12 Absatz 4 (auf Antrag auswärt. Gemeinden) gebührenfrei 272 (259) 
5., 9 (ohne Anspruch) gegen Gebühr. 2 68) 
6., 9 (ohne Anspruch) gebührenfrein. — (9— 
7., 0 (an Nichtbayern) gegen Gebühr 57 6s) 
8., 11 (an Heimatlose) gebührenfrei 38 (48)
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.