Metadaten: Die israelitische Kultusgemeinde Nürnberg

oft hitzige Debatten, in ihnen äusserte sich jedoch ein 
gesteigertes religiöses Interesse. Es gab vorwärts stürmende 
Naturen, die sich — nicht ohne Erfolg — bemühten, die 
r'rägen und gleichgiltigen mit sich fortzureissen, Die 
Schwierigkeiten, gegen welche der Verein anzukämpfen 
hatte, waren gross, Die Behörden nahmen das Kuratell- 
verhältnis des Vereins sehr ernst und hielten sich für 
befugt, auch in die religiösen Angelegenheiten desselben 
einzugreifen. In der R.-E. vom 18. März 1859 wurde das 
Uebereinkommen vom ı, Februar 1859 mit der Modifikation 
bestätigt: I. dass dem anzustellenden Religionslehrer die 
Funktion eines Schächters nicht zugemutet werden dürfe. 
2. dass die Beschaffung des ritualmässigen Fleisches jedem 
Einzelnen zu überlassen sei. Die erstere Anordnung war 
allerdings in dem Normativ vom 28. Januar 1828 & ı5 
begründet !), gegen die letztere jedoch legte der Rabbiner 
feierlichst Verwahrung ein?), weil »nach anerkannten Grund 
sätzen derStaatsverfassung lediglich die kirchlichen Autoritäten. 
wassie zur Religion und ihrer Ausübung fürnotwendigerachten, 
ganz frei und unbeirrt zu entscheiden haben«. Nur um 
die Jugend nicht länger des Religionsunterrichtes zu berauben, 
dessen sie bereits 11/2 Jahre entbehrte, will der Rabbiner vor 
‘äufig von weiteren Schritten absehen und bittet die An- 
stellung des Lehrers zu beschleunigen. Diese wurde auch 
vom Magistrat alsbald ins Werk gesetzt. Am 26. Mai 
1859 wurde unter 10 Bewerbern der Lehrer und Vor- 
sänger Gumpert Fried zu Ebelsbach gewählt und 
1) Daselbst wird den Vorsängern und Religionslehrern die 
Schächtfunktion nicht unbedingt verboten, sondern nur angeordnet 
‚dafür zu sorgen, dass diese Diener des Kultus das Schächten allent- 
1alben, wo es nach den Verhältnissen vermieden werden kann, nicht 
selbst vornehmen«. Vgl. Döllinger V. S. Band VI, S. 165. 
2) Erklärung vom ıo. Aprıl 1859.
	        
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