7
1
“N
te
Ar
is!
VE
Min
en
\]1:
3
110
hf
Aa
110
CN:
wit
ılss
Dil
NS
11:
NIE
aM
Ye
N
A:
{521
1
ee
ds
a
411
ft:
mungen des Reichs Gerichtsverfajjungsgefeßes SS 12—14 Fonnte
yas Merkantil- Friedens: und Schiedsgericht eine ftreitige Gerichts:
harfeit nicht mehr ausliben, dagegen ftand nach 8 2 des Ein
Sührungsgefeßes zum Reichs Gerichtsverfajjungsgefeß nichts im
Wege, dasfelbe als bhefonderes Gericht in der bisherigen Su
tändigkeit für nicht fireitige Gerichtsbarkeit aufrecht zu erhalten.
Nachdem — fo heißt es in den Motiven zum Entwurf
zines Ausführungsgefeges zum R.:6.D.- 6. — von Seite des
den Handefsitand WNuürnbergs vertretenden AOrganes ein hoher
Wert auf die Beibehaltung Ddiefes Gerichts in feiner die nicht
treitige Rechtspflege betreffenden Suftändigkeit gelegt wurde und
auch das AppelNationsgericht in Nürnberg fich hiefür ausge{prochen
7abe, fo rechtfertige es die anerkannt fegensreiche Wirkung des
Berichts, insbefondere in feiner Dermittlungsthätigfeit bei Handels:
treitigfeiten, dasjelbe als Dermitthugsamt in Handelsfachen auf
‚echt zu erhalten. Auch erfcheine es zwecdmäßig In der weiteren,
auf die Öffentliche Beglaubigung von Handelsbuchsauszligen ud
Handelsvolmachten fich erftredenden Zuftändigkeit eine Änderung
nicht eintreten zu Iajjen. QAusdrücklich wurde betont, daß das
Merkantil-Sriedens- und Schiedsgericht den Charakter eines Mr-
gans der ftaatlichen Gerichtsbarkeit an fich trägt umd denfelben
Seibehält in der eingefchränkften Suftändigfkeit,
Demzufolge wurde int Art. 7, Abf. 2 des bayerifchen Aus-
brungsgefeges zum Reichs-Gerichtsverfaffungsgefebe beftimmt:
„Das Merfkantil-Sriedens: und Schiedsgericht der Stadt
Nürnberg wird als Mermittlungsamt in Handelsfachen in feiner
bisherigen Einrichtung beibehalten. Die bisherige Zuftändigkeit
desfelben zur öffentlichen Beglaubigmg der Handelsbuchsauszlige
and Bandelspolmachten bleibt aufrecht.“
Znfolge des Charakters des ANerkantil-$riedens- und Schieds-
zerichts als wirkliches Gericht find Die von Denjelben aufgenom: + PYI &7
menen Urkunden nach Maßgabe des 8 702 5.5 der R-C.-P.-O. X Ho.
oollitredbar, ferner gelten die vor demfelben abgefchlojjenen Der- -
gleiche als rechtsförmige Vergleiche im Sinne des Kap, XVIIS 1 (10-0 4)
der bayer, Gerichtsorduung von 17553 zum Art. 86 des hayer.
Ausführungsgefekes zu NR. ED. 0. und KO. Diele Dorfchrift
i1;