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Fall ganz anders ausgedrückt Haben, gleidhiwie er fih audh-anders
ausgedrückt haben würde, wenn er ihnen das „Burggrafenthum
und deffen Herrlichkeiten“ verkauft Hätte. E83 würde alsdann nicht
heißen: „Wir verkauffen und geben zu Kauffen mit Krafft dis
„Drifs, für Kedig und unverfümmert, und für Lehen unier Burg
„vb der Stadt zu Nürnberg: 20.“
Neberhaupt find in den beiden Kaufbriefen nur „Stücke und
Süter“ mit ihren Chren, Freiheiten und Privilegien, wenn näm:
fi weldhe darauf haften, aber Feine „Öcrechtigkeiten,” deren Be:
nennung gar nicht gefdhicht, verkauft. Selbjit die vom Kaifer
Sigigmund auf Anfucen des Rath3 ertheilte Beftätigung Uber
diefen Kauf gibt nichtS anderes zu erkennen. ;
Die Bürger des RNaths waren damals fo weit davon ent:
jernt zu glauben, daß man ihnen „das Burggrafenthum Nürnberg
Tammt defjen Herrlichteiten, Rechten und OÖütern” verkauft habe
oder verkaufen würde, fo wenig als Markgraf und Kurfürft Friedrich
daran dachte, foldes zu verkaufen.
Der Rath) felbjt Hatte eben damals noch Feine ordentliche
Gerichtsbarkeit, noch ein Aınt, weder in, noch weniger außer der
Stadt. Sie find alle erft nach diefer Zeit erridhtet worden, Der
Begriff von Hoher und niederer Gerichtsbarkeit, von Landeshoheit
und Vogtei, hatte fih no nit entwicdelt. Die Art, die Ge:
vechtigFeit den Partheien mitzutheilen, ftand noch größtentheils auf
dem alten Fuß. Die Hofmarktsgerichte waren noch allenthalben
in ihren Gang und Wefen und die Örafen hielten noch ihre Dings-
gerichte, fo wie das KaijerlihHe Landgericht feine Pkacita hielt, vor
welchem alle und jede, hohe und niedere Perfonen zu Recht ftehen
mußten, Wie war e$ aljo möglich, daß die Bürger des Naths
in Nürnberg eine Gerichtsbarkeit gehabt haben follten? Sie waren,
wie gefagt, weit davon entfernt, zu glauben, daß man das Burg:
grafenthum Nürnberg „mit feinen Herrlichkeiten, Rechten und Gü-
tern“ die LandeshohHeit über die Örafz und Burggrafidhaft Nürn:
berg an fie verkauft Habe, daß fie fich für glücliH [dhäbten, vier
Sahre nach bereits verkaufter Burg, eine Verordnung vom Kaifer
Sigismund an das Kaiferlidhe Landaeridht des Buragrafenthums
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