fullscreen: Historische Beschreibung der Stadt Nürnberg

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Fall ganz anders ausgedrückt Haben, gleidhiwie er fih audh-anders 
ausgedrückt haben würde, wenn er ihnen das „Burggrafenthum 
und deffen Herrlichkeiten“ verkauft Hätte. E83 würde alsdann nicht 
heißen: „Wir verkauffen und geben zu Kauffen mit Krafft dis 
„Drifs, für Kedig und unverfümmert, und für Lehen unier Burg 
„vb der Stadt zu Nürnberg: 20.“ 
Neberhaupt find in den beiden Kaufbriefen nur „Stücke und 
Süter“ mit ihren Chren, Freiheiten und Privilegien, wenn näm: 
fi weldhe darauf haften, aber Feine „Öcrechtigkeiten,” deren Be: 
nennung gar nicht gefdhicht, verkauft. Selbjit die vom Kaifer 
Sigigmund auf Anfucen des Rath3 ertheilte Beftätigung Uber 
diefen Kauf gibt nichtS anderes zu erkennen. ; 
Die Bürger des RNaths waren damals fo weit davon ent: 
jernt zu glauben, daß man ihnen „das Burggrafenthum Nürnberg 
Tammt defjen Herrlichteiten, Rechten und OÖütern” verkauft habe 
oder verkaufen würde, fo wenig als Markgraf und Kurfürft Friedrich 
daran dachte, foldes zu verkaufen. 
Der Rath) felbjt Hatte eben damals noch Feine ordentliche 
Gerichtsbarkeit, noch ein Aınt, weder in, noch weniger außer der 
Stadt. Sie find alle erft nach diefer Zeit erridhtet worden, Der 
Begriff von Hoher und niederer Gerichtsbarkeit, von Landeshoheit 
und Vogtei, hatte fih no nit entwicdelt. Die Art, die Ge: 
vechtigFeit den Partheien mitzutheilen, ftand noch größtentheils auf 
dem alten Fuß. Die Hofmarktsgerichte waren noch allenthalben 
in ihren Gang und Wefen und die Örafen hielten noch ihre Dings- 
gerichte, fo wie das KaijerlihHe Landgericht feine Pkacita hielt, vor 
welchem alle und jede, hohe und niedere Perfonen zu Recht ftehen 
mußten, Wie war e$ aljo möglich, daß die Bürger des Naths 
in Nürnberg eine Gerichtsbarkeit gehabt haben follten? Sie waren, 
wie gefagt, weit davon entfernt, zu glauben, daß man das Burg: 
grafenthum Nürnberg „mit feinen Herrlichkeiten, Rechten und Gü- 
tern“ die LandeshohHeit über die Örafz und Burggrafidhaft Nürn: 
berg an fie verkauft Habe, daß fie fich für glücliH [dhäbten, vier 
Sahre nach bereits verkaufter Burg, eine Verordnung vom Kaifer 
Sigismund an das Kaiferlidhe Landaeridht des Buragrafenthums 
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