Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
Es ist verboten, im Burggarten die Wege zu verlassen, in 
Gebäude einzudringen, Obst abzureißen, auf Geländer oder Ein— 
fassungen zu steigen oder sich zu setzen oder Hunde mitzubringen. 
Kindern unter 12 Jahren ist der Eintritt nur in Begleitung 
Erwachsener gestattet. 
Die Besucher des Burggartens haben den Weisungen des 
Burggärtners, welcher für den Schutz der Anlagen zu sorgen hat. 
unweigerlich Folge zu leisten. 
Im übrigen finden die Bestimmungen des 8 107 sinngemäße 
Anwendung. 
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Marfeld- und Rosenauanlagen. 
8 109. 
Der Besuch der Marfeld- und Rosenauanlagen ist jedermann, 
jedoch nur während der von dem Magistrat jeweilig bestimmten 
Zeit, gestattet. Wer zu der Zeit, in welcher die Anlagen dem 
öffentlichen Besuche entzogen sind, unbefugt diese Anlagen betritt 
oder in denselben verweilt, ist strafbar. 
Auch den Gästen der Wirtschaft ist es verboten, außerhalb 
der Besuchszeit in den zur Wirtschaft nicht gehörigen Anlageteilen 
zu verweilen. 
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Nach Schluß der Besuchszeit haben die Gäste der Wirtschaft 
ihren Weg durch das jeweilig hiezu bestimmte Ausgangstor des 
Parkes zu nehmen. 
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Die Besucher der genannten Anlagen haben den Weisungen 
der Aufseher und Polizeibediensteten zum Schutz der Anlagen und 
ihrer Zugehörungen, zur Regelung des Verkehrs und Wahrung 
öffentlichen Austandes Folge zu leisten. Dies gilt namentlich hin⸗ 
sichtlich des Aufstellens von Kinderwagen und Fahrstühlen sowie 
für den Verkehr in den Wegen und Gängen der Anlagen. 
Beschwerden über die Aufseher am Maxfeld können in das in 
der ——— am Maxfeld aufliegende Beschwerdebuch eingetragen 
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Als Spielplätze dürfen innerhalb der Umfriedigung ber An⸗ 
lagen nur die vom Magistrat bestimmten Plätze benuͤtzt werden. 
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