Volltext: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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Zeugnis über drei- bis vierjährige Wander haft beibringen #2. 
Der Scheibenzieher, der vor dem Meifterftück heiratet, darf 
nicht mehr zu Haus ftüchverken, fondern beim Meifter gefellen- 
mweife arbeiten oder Handlangerarbeiten verrichten? Die 
Periode der Entartung zeitigt die ärgften Ausnahmegefebe, 
mie ein Blif auf die eben verzeidhneten Angaben zur Genüge 
zachweift. 
Die Frauenarbeit hat in zahlreichen Nürnberger Gewerlen 
zine bedeutende Rolle feit Jahrhunderten gefpielt; wir wifjen 
3. B., daß die Straßburger Neftler deshalb mit ihren Nürn- 
berger Berufsgenoffen im Briefwechfel geftanden haben. In 
der Weberei, in der Drahtzieherei, bei den Baternofterern, 
Kotfdhmieden, Bortenwirkern, Schneidern, Scheibenziehern 
u. f. w. war fie daheim. In die Gefellenorduungen find 
nach) und nach wie in die Meifterordnungen, völlige oder 
partielle Verbote der Weiberarbeit aufgenonımen worden. 
Nur einiges jet herausgegriffen! Kein Schneidergefell darf 
(aut Verlaß vom 13. April 1703 „neben feine8 meifter8 be- 
freundeten oder magd arbeiten“ 32% Anı 5. Februar 1684 
verbietet der Kat, daß Mägde beim Scheibenziehen ver- 
wendet werden follten; der Gefell, der neben ihnen arbeitet, 
bleibt unredlich, bis er abgeftraft ift3°% Bei den Gürtlern 
Joll fein Sefell neben einer Magd „weder bey ontbiß (Ambos), 
itocf, feilen noch zangen arbeiten“ 331. 
Daß VBorfchriften über die Kleidung fich finden, fo das 
Verbot, gefticte Kragen zu tragen, daß den Gefellen vor- 
gefchrieben wird, nicht unbedeckten Hauptes, nicht barfuß, 
nicht barfhenfklig über die Straße zu gehen, ift natürlich. Der- 
artige Beftimmungen finden fich in allen Gefelenordnungen 332. 
Die Badergefellen und Badermägde, fo {Ohreibt die Bader: 
gefellenordnung vom 16, Oktober 1594 vor, Jollen fih ehr- 
bar benehmen, fonderliH an den gewöhnlidhen Badtagen 
nicht mehr alfto äraerlid mit entblößtemn Leibe über die
	        
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