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VIIL 272. es ist leicht ein Tag oder drey,
das unser Fürstin und auch der
Schott an einander ohn gefehr
bekamm und beyde erblichen.
XV. 635. yedoch hernach im andren Jar,
das der Keyser nun umbbracht war,
ward Valentinianus zehlt,
zu römischem Keyser erwehlt.
b) Die Begrenzung der Zeitdauer durch Angabe
des Endpunktes der Haupthandlung wird bezeichnet
durch die Conjunetion biss. Sie bezeichnet, dass das
im Nebensatze Gesagte erst beginnt bei oder nach
Vollendung des im Hauptsatze Ausgesagten. Aber
auch in der Bedeutung des nhd. bis ist die Conjunction
schon ganz gebräuchlich:
IV. 62. ist doll, unfürsichtig in allen,
biss man im abzeucht mit der Zeyt
solche sein kindische Thorheyt.
XI. 28. und ass auch mit in Kraut und Grass,
biss im sein Vernunfft wider kam.
Ganz in derselben Bedeutung steht biss das:
IV. 32. dem eylt ich zu, biss das ich fund
verwachsen dick inn eynem Grund
mit Stauden einen alten Tempel.
Es lässt sich bestreiten, ob infolgedessen die Con-
junction an dieser Stelle zu behandeln ist; ich thue es,
indem ich von der Ansicht ausgehe, dass die Be-
grenzung auch gleichmässig: auf Haupt- und Neben-
handlung bezogen werden kann, so dass biss dann zur
Bezeichnung der gleichen Zeitdauer der beiden dient
(=so lange, vgl. Paul *, 8 353).
XI. 190. so seug ein weil dein liebes Kindt,
biss ich den Esel füttern thu
und auff die Raiss in richte zu,
XI 269. nun bleibet hie, biss das ich spet
zu Gott dort thu diss mein Gepet!