Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901. 
289 — 
Fleisch usp. und hiebei — abgesehen von den Aufsichtsbediensteten — 
nur von den mit dieser Arbeit Beschäftigten betreten werden. Die 
sür den Verkehr bestimmten Gänge dürfen mit keinerlei Gegen— 
ttänden belegt oder verstellt und zu keinerlei Arbeiten benützt werden. 
Das Fahren mit Handwägen ist in den Kühlräumen nicht 
gestattet. 
8 68. 
Die Aufsicht über die Kühlräume führen die hiezu aufgestellten 
Bediensteten der Schlachthofverwaltung, deren dienstlichen Anord— 
nungen unbedingt Folge zu leisten ist. 
VI. BZenützung der Slülle. 
869 
Die Ställe des Schlachthofes dürfen nur zum Einstellen des im 
Schlachthofe zur Schlachtung kommenden Viehes verwendet werden. 
Die Einstellung darf erst nach Bezahlung der Schlachtgebühr 
und des Aufschlages erfolgen. 
In Notfällen darf der Schlachthofdirektor Ausnahmen gestatten. 
Alles Vieh, welches nicht sofort geschlachtet werden kann, 
muß bis zur Schlachtung in die Ställe des Schlachthofes ein— 
zestellt werden. 
Jedes zur Einstellung kommende Stück Großvieh muß mit 
einem guten Stricke zum Anbinden versehen sein. 
Alles eingestellte Vieh muß von dem Eigentümer mit einem 
leicht erkennbaren Zeichen versehen sein. Diese Zeichen müssen, 
soweit als möglich, den für die geschlachteten Tiere 642) 
gewählten gleichen. 
8 70. 
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Alles Vieh, welches länger als eine Nacht in den Ställen 
eingestellt bleibt, muß mindestens täglich einmal gefüttert werden 
und entsprechende Streu erhalten. Als geringste Futterreichung sind 
für 1 Stück Großvieh ... 5 Kilogramm Heu, 
Schwein. 4500 Gramm Gerste, 
Schaf oder Ziege.1 Kilogramm Heu, 
„ Kalb 1 Liter warmer Mehltrank 
zu verwenden. 
Diese Fütterung und das Einstreuen werden ohne besonderen 
Auftrag von amtswegen vorgenommen.
	        
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