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109. Hffentliches Fuhrwerk; 6. Februar 1901.
ordmu Die Fuhrwerksbesitzer haben sich daher zu vergewissern, ob
n was von ihnen für den öffentlichen Dienst verwendete Personal
khnnen Fahrschein besitzt, beziehungsweise daß solcher nicht zurück⸗
risinezogen worden ist.
Fuhrwerksbesitzer, welche ihre Fuhrwerke selbst führen, bedürfen
gleichfalls eines Fahrscheines.
Warteplätze.
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Leikunh rwerke dürfen nur an den jewei —Ac
ute Aum enee e aufgestellt oen — ar
—X beze Fuhrwerke, welche ebenda Aufstellung z
'ein in —* ug den Magistrat bestimmt.
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n. Niehu Auf den Warteplätzen haben die in eze
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werke reihenweise ng t entsprechend den po ize
usteuen Je oseun ue eeee nicht gestört wird.
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,welheiaa. Die Auffahrt der öffentlichen Fuhrwerke zum Di i
— gic der von dem Magistrate jeweils edieee
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—— 58* e nd Wagensührer haben die festgesetzte
sen um. Auf Anordnun i
uren g des Magistrats sind sämtli si
öffentlichen Fuhrwerken zum Auffahren —Asa Besitzer von
Dienstzeit, Füttern und Tränken der Pferde.
810.
adgenonn
sasssaleit de
8 11.
Ein Verzeichnis jener öffentlichen Fuhrwerke, welche nach der
qnet iir w sestgesezten Reihenfolge jeweils auf den verschiedenen Warteplätzen
hon kenen Danheuen dud liegt stels in der Polizeihauptwache zur allgemeinen
insicht auf.
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gen Voht
Zuhreh
312.
Die Besitzer der zum öffentlichen Fahrdienste zugelassenen
Fuhrwerke siud dafür berantwortlich, daß auf den augewiesenen
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——
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