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Der Rat, „der erber rat“, die „burger vom rat“, „unser herren
vom rat und die schepfen der statt zu Nürnberg“, wie sie in den
Statuten der Zeit genannt werden, bestand bis Mitte des 14. Jahr⸗
hunderts aus 18 Konsuln und 13 Schöffen oder aus 26 Bürger—
meistern, 13 älteren und 13 jüngeren, von denen immer je zwei,
ein älterer und ein jüngerer, sich zum Behuf der alle vier Wochen
abwechselnden Geschäftsführung als sogenannte Frager zusammenpaarten.
Das aͤlteste Verzeichnis der Mitglieder dieses kleinen Rats findet
sich in einer Urkunde vom Jahre 1332, über den Ankauf des dem
Kloster Heilsbronn gehörigen Hofs in Nürnberg, an dessen Stelle das
Rathaus gebaut werden sollte. Hier unterzeichnet sich der gesamte
Rat, und zwar zuerst die consules civitatis hujus anni, die Rats—
männer der Stadt für dieses Jahr, und dann die scabini hujus anni,
die derzeitigen Schöffen. Der Schultheiß wird hier nicht mehr
aufgeführt.
Diesem regierenden kleinen Rat stand ein größerer, doch nur in
untergeordnetem Verhältnisse zur Seite, der sich aus den Mitgliedern
des kleinen Rats nicht ebenbürtigen Bürgern, den sog. „Genannten“
zusammensetzte. Dieser große Rat war dem kleinen zum Gehorsam
berpflichte und wurde mit ihm nur in seltenen wichtigeren Fällen
zur Beratung und Beschlußfassung zusammenberufen. In den Polizei—
ordnungen der Stadt, die uns aus jener Zeit erhalten sind, finden
wir einen Gesamtbeschluß beider Räte durch die Formel eingeleitet:
„Ez habent auch gesetzet unser herren der schultheiz, der rat, die
schepfen und die genannten mit gemeinem rat durch der stat nutz
und durch guten friden (d. h. um der Stadt Nutzen und um des guten
Friedens willen) u. s. w.“
In den kleinen Rat traten etwa mit Anfang des 14. Jahrhun—
derts noch weitere acht Ratsherren, anfangs, wie allerdings später
berichtet wird, aus der Zahl der alten und ruhenden Bürgermeister,
später aus dem größeren Rat genommen, die acht alten Genannten,
sodaß jetzt der Rat aus 82 Mitgliedern — 18 Ratsmännern, 18
Schöffen und 8 alten Genannten — bestand “).
Im Gegensatz zu dem Schultheißen, den der Stadtherr, der
Kaiser, wenn auch wohl auf Vorschlag des Rats und in der Regel
aus der Mitte der Bürger selbst erwählte, beruhte die Stellung des
Rats ausschließlich auf der Wahl der Gemeinde, die, wie das in der
Regel geschah, wohl auch in Nürnberg, ursprünglich nur auf ein Jahr
erfolgte. Dabei machte es sich allmählich von selbst, daß nur die ver⸗
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*) S. Mummenhoff, Altnürnberg S. 20.
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