Metadaten: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

100 Zweiter Zeil. Zweiter Abjchnitt. 
brauch und betreif der Zulälfigkeit der Piändung cf. 8 27; 
ce$ fann aber troßg der Pfändung dem Vater jederzeit nicht 
der Nußgenuß, aber die Verwaltung wegen übeln Haus: 
haltens oder aus andern wichtigen Gründen gerichtlich ent: 
jögen werden. 
Segenüber Not), Bayer, Civilr. I S, 445 ef. Leipzig, 
Zamml. XVII & 118, 
Ss 34. 
Nechte und Rilichten des Matera. 
Dem Rechte des Nubgenuljes entfpricht die Berpflich: 
tung, die Kinder fandesgemäß zu erziehen, die Koften der 
Grlermung eines Berufs zu beftreiten und bei der Vereche- 
fichung auszujtatten, wenn fic das gebührende Alter erreichten. 
Zit. XXX7 Gef. 1—3, Dit. XXXIV Gel. 183. 
Noth, Deutiches Privatr. IL E, 5°1 Anm. 12. Roth, 
Bayer. Civilr. I S. 44 Anm, 15. Zit. XNXVIN 
Sei. 9. Mayer €. 112. 
Das Heiratsgut it zu Fonferieren. 
Fit. XXXVI Get. 1, vergl. oben 8 27, 
Wenn auch der Vater jederzeit NRealteilung pflegen 
und teinent Nugnießungsrecht Freiwillig ein Ende machen kann, 
Marl Hofmann €. 63 u. 64. Siebenkees, Bei: 
träge zum teutichen Necht. Altdorf 1789. Zeil V S. 144. 
o fönnen doch die Kinder dies Nußnießungsrecht dem Vater 
nicht benehmen, insbejondere it auch deren Verheiratung 
fein gejeßlicher Beendigungsgrund des väterlichen Nießbrauchs. 
Sit. XXX Gef. 182 u. 3. Mayer €, 1132. 
Bek €. 64. Brunner S. 16.
	        
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