fullscreen: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

8 2. Geltungsgebiet des Nürnberger Rechts. 
N 
Ss 9. 
Geltungsacbiet des Nürnberger Rechts. 
Die Nürnberger Reformation !) famt Additionaldefreten 
gilt außer in Sprengeln des Oberlandesgerichts Nürnberg 
nicht nur, wie das oberitrichterlihe Urteil vom 24. Novem- 
ber 1890 — Sammlung. München XIII, 202, SZ. f. RA. 
Bd. LVI S. 171 befagt in drei oberfränfiichen Amtäge- 
richtäfprengeln, nämlich in KolmreuthH Gerichts Chermanın- 
jtadt, in Oberheroldsbah Gerichts Forchheim, in einer Reihe 
von Ortichaften des Gerichts Bottenftein, jondern auch In 
einem 4. Amtsgerichtsiprengel, nämlich in Häulern des Orts 
Qonnerftadt Gerichts Höcdhftadt a. A.*), weshalb Entichei- 
dungen auf Grund der Nürnberger Reformation revilibel 
find. 
8 511 der REPO. 
ef, Das allegierte Urteil Sammlung Bd. XIII S, 202 
Bi. f. RAU. Bd. LVI S. 171. Übrigen3 mird ein Urteil 
welcheS. hei Beurteilung partifular-rechtlih geordneter Süter- 
verhältniffe nicht bloß Rartikularrecht, jondern aud Normen 
des gemeinen RechtS anwendet, feinem ganzen Inhalt nach 
der rüfung des RevifionZgerichts unterliegen cf. Leipzig, 
Sammlung III S. 205, V S. 372, VI S. 395. Was 
die Stadt Nürnbera jelbit betrifft, Io gelangen innerhalb 
der durch die äußere Futtermauer des Stadtgrabens be 
arenzten Linie und auf den eingefülten Teilen dieles Grabens 
') S. Anhang. 
4) Do. Mölderndorff, Civilgejehftatiftik S. 157.
	        
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