fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

mber oer 
321 
98. Viktualienmarktordnung; 20. September 1884. 
tände, — 
Kanal⸗ oder F 
rfen nur —V 
deine Aufhlun, 
—A 
Gehenstmn 
blagswahe h 
nin den —T 
m der naͤchtth 
uzeigen, de hu 
ihl genen enf 
Ien Jufschüse je 
ch Abwieden mn 
Narktgebührn 
u bezahlen, wiß 
enzettel, berchne 
Zuittung abgibt 
verhackt in hur 
ittels der kirtn 
itwie hier aubnn 
der das Neittrnt 
m Linbringer ban 
ung eines Loru 
Vorweis sosont 
inem Narhuut 
Marktgebühren w 
pflichtige Vernn 
s bentt 
lüsse daribe . 
nn sr ire w 
och nicht, bezehum 
Nluß u enttihur 
ren, welhhe in i 
ttaufe — 
iind keine uh 
Solchenfalls hat der Einbringer auf der nächstgelegenen Auf— 
schlagswache dem Aufschlagswächter alle Aufschlüsse zu geben, welche 
erforderlich sind, um die Behauptung, es werde die eingebrachte 
Ware nicht auf öffentlichen Plätzen ünd Straßen feilgehalten, auf 
hre Richtiakeit prüfen zu können. 
2) Den Aufsichtspersonen müssen ferner alle diejenigen Auf— 
schlüsse gegeben werden, welche zum Vollzuge der Viktualienmarki— 
ordnung notwendig sind; diese Personen sind insbesondere berechtigt, 
sich von den Marktverkäufern Frachtbriefe und Rechnungen zur Eiu— 
sicht vorlegen zu lassen. 
3) Jeder Marktgast, welcher seine Marktgebührenzettel den 
Aufsichtspersonen auf Verlangen nicht vorzeigt, ist straffällig. 
817. 
Die Aufsicht auf dem Markte steht dem magistratischen 
Marktmeister und den hiezu beorderten Polizeibediensteten zu, deren 
Weisungen jeder Marktbesucher sofort zu entsprechen hat. 
Wer sich durch eine solche Weisung beschwert erachtet, kann 
seine Beschwerde im magistratischen Turnariate) anbringen, darf 
aber inzwischen dem Aufsichtspersonale den Gehorsam nicht ver— 
weigern. 
818. 
Zuwiderhandlungen gegen die Viklualienmarktordnung unter— 
liegen den gesetzlichen Strafen. 
Die Gefährdung der Marktgebühren durch Zuwiderhandlung 
gegen die einschlägigen Bestimmungen der Viktualienmarktordnung, 
dann die rechtswidrige Entziehung oder Verkürzung der Markt 
gebühren werden nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 3 der 
Bemeindeordnung bestraft. 
Auch hat die Nichtentrichtung der fälligen Gebühren nach dem 
Ermessen des Magistrats die Wegweisung vom Markte zur Folge. 
Marktgebühren: 
Ameiseneier, 1 Liter 
Auerhühner, 1 Stück 
Bettfedern, 1 Pfund 
Birkhühner, 1 Stück 
Butter, 1I Pfund. . .. 
Eier, 1 Schock und darunter 
Enten, zahme, 1 Stück 
wilde, 1 
Pfennig 
J 
27 
INun Zimmer Nr. 112 des Rathauses
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.