Metadaten: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

die KHede, das die Zugewanderten erhielten; nicht an einem 
beliebigen Tag, fondern an einem Feiertag wird gefchentkt. 
Zwei Jahre fpäter, am 19, Dezember 1489, entfohließt fich 
der Hat, allgemeine Beftimmungen zu erlafjen. S3 ift be- 
ichloffen, heißt e&, eine Ordnung zu machen, daß Hinfüro 
fein Handwerksfneht den andern am Werktag aus der 
Stadt geleiten joll, auch Feiner dem andern an einem Werk- 
tag fenfen fol. So fie am Feiertag eine Schenk haben 
wollen, {jo follen fie fie in der Art haben, daß eine über 
eine Maaß Weines nicht angelegt werde. Wer bei jolcher 
Schenfe perfönlidH nicht fein möchte oder wollte, der fol 
jolder Schenke halben nicht mit nehr al8 einer halben Maaß 
Weines angelegt werden. Wollte aber ein Gejelle nad der an: 
gelegten Schenke felbjt mehr trinken, fo mag er das auf feine 
zianen Koften obne eines Andern Schaden thun 142. 
Die Schenke (Nerte), oder wie man vom fiebenzehnten 
Hahrhundert an zu fagen pflegte, die Herberge, war der 
Mittelpunkt der Vereinigung. Der Alfociationszwang nötigte 
die Gejelen zum Eintritt und zur Beitragspflidht bei 
Strafe der Achtung. Die Nerte war, wie ich anderzwo 148 
aug8geführt habe, die Ratftube der SGefellen, der Brennpunkt 
des Verkehrs, wo die Wandernden einkehrten, mo man Felte 
feierte, wo beraten und Gericht gehalten wurde. Das BVer- 
halten auf der Herberge bildete einen Hauptbeftandteil der 
Sejellenordnungen. Die Gerichtsbarkeit, diefer „Zankapfel 
bei allen GSenofjen]hHaften“, das Palladium auch der Ge: 
tellenverbände, war durch Jahrhunderte ein Gegenftand er- 
bitterter Kämpfe zwifchen den Arbeitern auf der einen, den 
Meifjtern und den ftädtifhen Regierungen auf der andern 
Seite. So unfoheinbar und engbegrenzt fie auch erfoheint, 
wenn man die zahlreichen Statuten durhlieft, fo bedeutunas:
	        
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