die KHede, das die Zugewanderten erhielten; nicht an einem
beliebigen Tag, fondern an einem Feiertag wird gefchentkt.
Zwei Jahre fpäter, am 19, Dezember 1489, entfohließt fich
der Hat, allgemeine Beftimmungen zu erlafjen. S3 ift be-
ichloffen, heißt e&, eine Ordnung zu machen, daß Hinfüro
fein Handwerksfneht den andern am Werktag aus der
Stadt geleiten joll, auch Feiner dem andern an einem Werk-
tag fenfen fol. So fie am Feiertag eine Schenk haben
wollen, {jo follen fie fie in der Art haben, daß eine über
eine Maaß Weines nicht angelegt werde. Wer bei jolcher
Schenfe perfönlidH nicht fein möchte oder wollte, der fol
jolder Schenke halben nicht mit nehr al8 einer halben Maaß
Weines angelegt werden. Wollte aber ein Gejelle nad der an:
gelegten Schenke felbjt mehr trinken, fo mag er das auf feine
zianen Koften obne eines Andern Schaden thun 142.
Die Schenke (Nerte), oder wie man vom fiebenzehnten
Hahrhundert an zu fagen pflegte, die Herberge, war der
Mittelpunkt der Vereinigung. Der Alfociationszwang nötigte
die Gejelen zum Eintritt und zur Beitragspflidht bei
Strafe der Achtung. Die Nerte war, wie ich anderzwo 148
aug8geführt habe, die Ratftube der SGefellen, der Brennpunkt
des Verkehrs, wo die Wandernden einkehrten, mo man Felte
feierte, wo beraten und Gericht gehalten wurde. Das BVer-
halten auf der Herberge bildete einen Hauptbeftandteil der
Sejellenordnungen. Die Gerichtsbarkeit, diefer „Zankapfel
bei allen GSenofjen]hHaften“, das Palladium auch der Ge:
tellenverbände, war durch Jahrhunderte ein Gegenftand er-
bitterter Kämpfe zwifchen den Arbeitern auf der einen, den
Meifjtern und den ftädtifhen Regierungen auf der andern
Seite. So unfoheinbar und engbegrenzt fie auch erfoheint,
wenn man die zahlreichen Statuten durhlieft, fo bedeutunas: