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Zweiter Zeil, Erfter Wbidnitt.
XothH, Bayer. Civilr. II S. 613 Anm. 26 führt unter
Berufung auf Fit, XXXIV Gel. 2 und die Additional-
defrete vom 7. Angult 1626 und 9. April 1643, Samml.
=. 709 die Nürnberger Reformation unter jenen Statuten
auf,') nach welchen für die Kinder nach Ber]chiedenheit des
SeichlechtS bei Beerbung der Eltern ein Voraus beftimmt
wird; die Söhne mwürden hiernach „allen Harniih und
Walfen zu der Wehr gehörig auch die vüterliche Kleider
und Yüılcher damit man nit handthiret“, die Töchter aber
„die mütterfiche Kleider auch Echleier Hauben und andere
Seyende“ als Voraus erhalten.
Allein diejer ganze Voraus mar jchon zu Siebenfees
Seiten „durch eine gegenfeitige Objervanz fait ganz auf-
gehoben“ — Yecf allerdings, auf den fih Siebenkees be:
ruft, behandelt ebenid wie KeyhHer den Voraus als geltendes
Kecht —, jedenfall® wird derfelbe, wie eine Umfrage bei
otefigen Notaren ergab, gegenwärtig in der Praris igno>
viert, Harnijhe werden fich ja überhaupt nur noch jelten
in einent Nachlaß finden, und der Sturk,?) den die Me
formation von 1522 noch fannte — Mleider und Eturf —
var Jon 1564 nicht mehr gebräuchlich.
MWölfern HI S, 207.
) Ebenfo Sahner S 261, Wölfern IN S. 205; Roth
Gemerft übrigens in Anm, 25 zu ‘, 84 feiner zweiten Auf:
(age, nach Reform. Tit, XXXIV 2 war den Kindern ein
Voraus beftimmt, wma aber durch Nebung befeitigt ift.
‘) Unter Sturkg verfteht Sanderz Wörterbuch der deut:
chen Sprache S. 1210 fowohl den aus Mieder angenähten
Weiberroc, als auch den Frauerichleier der Akeiber.