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vor das Recht fordern, welches das Lehenrecht
genannt wird. Item, wenn ein Herr oder ein
andrer Gläubiger einem Nürnberger das Geliehene
zurückzustellen sich weigert, soll dessen Zinsmann
oder Händler oder sein Vogtmann dem Nürnber—
ger zu Pfande stehen. Kein Nürnberger soll Je—
mands Bürge vor Gericht sein, auch kein Kauf—
mann für den andern. Item: was auch ein Nürn—
berger verbricht, und wegen dieses Verbrechens zu
bestrafen wäre an Leib und Gut, soll derselbe, wenn
er Unserem Schultheiß Genugthuung geleistet hat,
Niemand ferner von diesem Verbrechen zur Rede
stehen und Unsre Gnade genießen.
Zudem ist den Bürgern des oftgenannten Ortes
diese Gnade als ein Recht von allen Unsern Vorfah—
ren, den erlauchten Römischen Königen offenkundig
gegeben und verwilligt worden, welche auch wir be—
stätigen, daß, wenn ein Herr des Reichs eine Steuer
von ihnen fordert, sie solche nicht einzeln, sondern ins—
gemein jeder nach seinem Vermögen bezahlen sollen.
Item, auf den Messen zu Werde (Donauwörth) soll
ein Nürnberger Bürger das Recht haben, mit Nürn—
berger Münze zu wechseln, und Gold und Silber
dafür einzuwechseln, und Niemand soll es ihm
wehren. Desgleichen ist es ihnen vergönnt auf
der Messe zu Nördlingen mit Nürnberger Münze
zu kaufen und zu wechseln Gold und Silber, und
der Nürnberger Münzmeister mag, wenn er will,
dahin kommen, und seine Münze daselbst prägen.
Kein Nürnberger, so ein Königliches Hoflager da—
selbst gehalten wird, soll von einigen seiner Sachen
einen Zoll entrichten. Zu Ascha *) sollen die Nürn—
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*) Marktflecken mit einem Schiffszoll an der Donau vier Meilen
oberhalb Linz.