Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Heranbildung der jüngeren Familienmitglieder eine vorzügliche Be— 
fähigung in der Führung der öffentlichen Geschäfte gewannen. Jeden— 
falls bestand das Standesvorrecht des Patriziats schon lange durch 
Ubung, ehe es durch ausdrückliche Bestimmungen anerkannt wurde. 
Die erste Satzung dieser Art findet Hegel“) in einem Statut 
der „Elteren Herren“ oder der Septemvirn (davon später) des Rats 
vom Jahre 1521. Dieses Statut bezieht sich zwar nicht auf das 
ausschließliche Recht der Ratsfähigkeit, aber auf einen audern damit 
verbundenen Standesvorzug der ratsfähigen Geschlechter, nämlich auf 
das Recht, im Rathaus zu tanzen und vom Rat zum Tanz geladen 
zu werden. 
Das Statut lautet, wie folgt: 
„Anno 1521 ist bei den Eltern Herren in der Stadt Nürnberg 
erklert und gemacht worden, welche Geschlecht auf dem Rathhaus von 
gar alters her getanzt haben und noch tanzen sollen, und ist zuvor— 
derst verordtnet, das die gar alten Geschlecht, welche anno 1832 
für alte Geschlecht zugelassen erkennt, auch im alten Rathsbüchlein be— 
schriben gefunden worden sind, wie dieselben nach einander benennt: 
Erste alte Geschlecht: Pfintzing die alten, Ebner, Haller, 
Hruntherren, Tucher, Koler, Holzschuher, Behaim, Stromaier, Nützel, 
Muffel, Schopper, Schürstab, Mendel, Volckamer, Großen **). 
Andre Geschlecht, so zu den Alten zugelassen: Geuder, Grolandt, 
Tetzel, Derrer, Paumgartner, Pirkamer, Rummel, Pömer, Rieter, 
Imhof, Kressen. 
Dritte Geschlecht, so hernach zugelassen: Löffelholz, Hegner, 
Prünstrer, Meichsner, Reichel, Zingel, Harstörfer, Hirschfogel, Zolner, 
Rölinger, Topler, Wolffen, Fütterer, Welser, Fürer, Schlüsselfelder. 
Diese neben verzeichnete Geschlecht, so dem Rath und gemeiner 
Stadt dienen, sollen vor andern den Vorgang haben und geehrt werden 
*) A. a. O. S. 216. Die Beilage IX zu Ulman Stromers Chronik be⸗ 
titelt: „Die Ehrbaren und das Patriziat von Nürnberg“ S. 214-221 gibt über— 
haupt die beste Zusammenstellung über die Entstehung und Bedeutung des Nürn— 
— — 
**) Übergangen sind hier die zur Zeit schon ausgestorbenen Geschlechter. Das 
authentische Verzeichnis der Mitglieder des kleinen Rats vom Jahre 1332 findet sich 
in der schon herangezogenen Urkunde vom 28. Juli 1832, in der sich der gesamte 
Rat unterschrieben hat. Und zwar kommen zuerst die „consules civitatis bujus 
anni“, die diesjährigen Ratsherrn der Stadt, nämlich Berthold Pfinzing der ältere, 
Heinrich Pilgram, Conrad Nüzel, Alrich Chüdorfer, Heinrich Ortlib, Hermann 
Ebner, Cunrad Groß, Weiglinus der Sohn Cunrads, Bernhard de novo foro (von 
Neuenmarck), Friedrich Schopper, Friedrich Holzschuher, Johannes Muffel und 
Heinrich Vorchtel. Darauf die derzeitigen Schöffen (scabini), nämlich Albrecht Ebner, 
Hermann de Lapide (vom Stein), Cunrad Mentelein, Ulrich Haller, Cunrad Katerpack, 
Cunrad Stromeir, Jorg Vorchtel, Hermann Eysvogel, Berchtold Holzschuher, Cunrad 
Pfinzing, des Friedrich Sohn, Cunrad Diabolus (Teuffel), Ortlib des Zenner 
Schwiegersohn und Hermann Weigel.
	        
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