fullscreen: Humbert von Romans: Auslegung der Augustinerregel, dt. – Nürnberg, STN, Cent. VI, 46e

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des „Peter Heydens ehelicher Hausfrau“ angekauft hatte. Im Jahre 
1441 wurde sie von Paulus Vorchtel und danach 1468 von Endres 
Tucher mit Linden bepflanzt. Doch ist es zweifelhaft, ob von den 
noch heute stehenden anscheinend uralten und der Stützen und Klammern 
höchst bedürftigen Exemplaren wirklich noch eins oder das andere als 
ein Rest jener alten Lindenpflanzungen zu betrachten ist, da, wie es 
heißt, die Linden der Hallerwiese im zweiten markgräflichen Kriege 
alle umgehauen und erst in den Jahren 1557 und 1564 durch neue 
ersetzt wurden. Auf der Hallerwiese,“) die der Rat auch mit Spring— 
brunnen zieren ließ, wurden ehemals, namentlich im Sommer an den 
Feiertagen allerlei Volksbelustigungen getrieben, als Ringen, Springen, 
Schießen mit der Armbrust u. s. w. Solche körperliche Übungen sah 
der Rat gern, dagegen verbot er „an dem vorgemelten ennde der Haller— 
wysen ainicherlay spil, damit man den pfenning gewinnen und verlisen 
mag, weder mit würflen, karten, schussern oder in ander weise“. Das 
Hasardspiel wurde überhaupt des öfteren bei hoher Geldstrafe verboten, 
während das einfache Kartenspielen, Brett- und Schachspiel (Schach— 
zabel), sowie das Kegelspiel („kuglen“) gestattet waren. 
Beiläufig sei noch erwähnt, daß der Rat auch an verschiedenen Stellen 
mitten in der Stadt, auf der Schütt, auf der Vesten und anderswo 
durch den Baumeister der Stadt Linden pflanzen ließ. Bei Wöhrd 
an der Pegnitz wurde vom Rat 1491 auch eine neue Bleiche eingerichtet 
auf des „Reichs podem“. Alles unbefugte Betreten derselben, Spielen, 
Herumlaufen u. s. w. wurde 1490 verboten. 
In seinen Ratsverlässen pflegt der Rat des öfteren Leute, die 
sich unmanierlich und unzüchtig benommen haben, voll Unwillens 
auf den Judenbühl oder den Plerrer zu verweisen. Hier durften 
nämlich „gemeine Dirnen oder ander weibspilder“, darunter wohl auch 
solche, die man sonst als „varende wip“ bezeichnet findet, die von Ort 
zu Ort auf Abenteuer umherzogen, ungestraft ihr unzüchtiges Wesen 
treiben. Es ist uns ein Polizeigesetz vom Jahre 1480 erhalten, worin 
der Rat alles „unverhohlene“, schamlose Sichbreitmachen der Unzucht 
auf öffentlichen Straßen und Plätzen inn- und außerhalb der Stadt 
ernstlich verbietet, davon jedoch ausdrücklich ausnimmt den „Grund 
auff dem Judenpühel, vnd dartzu den anger oder wißen, zwischen dem 
wilboltzprunnen vnd der Staynen Prucken, das von alter her der plerrer 
genaunt ist“. Läßt uns dieses einen nicht gerade erfreulichen Blick 
in die Sittenzustände der Reichsstadt thun, so dürfen wir doch 
*) Die auf manchen alten Kupferstichen fälschlich den Namen „Allerwiese“ 
(nämlich ein Gemeingut Aller) trägt.
	        
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