in das staatliche Telephonnetz von Seite der königlichen Telegraphenverwaltung auf Wunsch
des Magistrats hergestellt werden, von der Telegraphenverwaltung getragen, dagegen aber
bon der Stadt für die Benützung der Telephoneinrichtungen die Hälfte der von den Privaten
zur Einhebung gelangenden Abonnementsgebühren bezahlt werden sollten. Der Magistrat
zing jedoch damals von den bisherigen Bestimmungen nicht ab.
Auf wiederholte Anregung der Postverwaltung wurde am 30. Juli und 8. August 1893
ein neuer Vertrag abgeschlossen, welcher noch heute in Giltigkeit ist und im Wesentlichen
solgenden Inhalt hat:
Die Stadtgemeinde Nürnberg als Inhaberin der öffentlichen Straßen, Plätze und
Gebäude der Stadt räumt der königlichen Telegraphenverwaltung das Recht ein, die
offentlichen Straßen und Plätze zum Zwecke des Betriebes des staatltchen Telephon—
aetzes mit Drähten zu überspannen beziehungsweise in den Straßen und Vlätzen unter—
rdische Drahtleitungen zu verlegen.
Dingliche Rechte an den öffentlichen Straßen und Plätzen erlanat die königliche
Telegraphenverwaltung durch diesen Vertrag nicht.
Das Anbringen von Telephonständern auf gemeindlichen und Stiftungsgebäuden,
auf Straßen und Plätzen und sonstigem gemeindlichen Eigentum unterliegt ieweils der
»esonderen Genehmigung des Magistrats.
Als Gegenleistung für diese Vergünstigung hat die Stadt auf je 100 im Stadt—
»ezirk an das Umschalteamt mittelbar oder unmittelbar angeschlossenen Telephonanlagen
Anspruch auf 3 Freisprechstellen.
Die Freisprechstellen werden auf Rechnung der Stadtgemeinde durch die königliche
Telegraphenverwaltung eingerichtet und angeschlossen beziehungsweise verlegt, dagegen
vird die Unterhaltung derselben beziehungsweise der Anschlußleitung auf Rechnung der
öniglichen Telegraphenverwaltung übernommen.
Für diejenigen Sprechstellen der Stadt, welche nicht Freisprechstellen sind, kommen
die für die Teilnahme am staatlichen Telephon jeweils allgemein geltenden Bestim—
nungen mit der halben, Jahresgebühr in Anwendung.
Der Gesprächsverkehr mit anderen Orten unterliegt, insoweit derselbe nicht aus—
schließlich Staatsdienstangelegenheiten betrifft und hienach gebührenfrei zu behandeln ist,
derselben Gebührenpflicht wie bei Privaten.
Die Zahl der Freisprechstellen, welche die Stadtgemeinde nach diesem Vertrage bean—
pruchen konnte und thatsächlich benützte, ferner die Zahl der im Stadtbezirk vorhandenen
Privatsprechstellen war zu dem nachbenannten Zeiten folgende:
Anspruchsgrenze für städt. irkli ä
Privatsprechstellen e südt — sidt
1. Januar 1893 1048
l. 894 166 34
l. 5 1233 37
z. 896 431 3
1., 4897 1708 5
31. Dezember 1897 1980 59
Unabhängig vom staatlichen Fernsprechnetz besteht in Nürnberg auch eine städtische
Fernsprechanlage, Polizeitelevhon aenannt. da es in der Hauptsache zu polhe ehen
Zwecken benützt wird
3]