Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
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Tragen von Spiegeln. Blendungen. Lichtbildern. 
882. 
Spiegel oder andere glänzende Gegenstände dürfen nur verkehrt 
oder verdeckt in den Straßen getragen werden. 
Es ist verboten, eine Blendung auf der Straße oder gegen die 
Nachbargrundstücke hervorzubringen oder ohne polizeiliche Erlaubnis 
Lichlbilder zu erzeugen, die auf öffentlicher Straße sichtbar sind. 
Veränderungen an Straßen und Gehsteigen. 
Aufgrabungen. 
883. 
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Arbeiten an dem Straßenkörper und den Fußwegen sind nur 
mit polizeilicher Genehmigung statthaft. Zu jeder Abänderung an 
bem Pflaster oder Belage der öffentlichen Straßen sowie an der 
Oberfläche der Fahr- und Fußwege im Stadtgebiete, dann zum 
Aufbrechen des Pflasters, der Schotterdecke oder eines Gehsteiges 
ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich. 
Wird diese Erlaubnis erteilt, so haftet der Gesuchsteller in 
allen Fällen für die Wiederherstellung des angegriffenen Straßen— 
eises sowie für den Unterhali desselben auf die Dauer eines Jahres. 
Die Wiederherstellung und Unterhaltung der Gehsteige hat 
der Gesuchsteller sofort selöst zu betätigen, wegen der Wiederher⸗ 
stellung des Pflasters oder sonstigen Belages oder der Schotterdecke 
der Fahrbahnen und der Fußwege aber hat derselbe alsbald nach 
Fertigstellung der genehmigten Arbeiten schriftliche Anzeige bei dem 
städtischen Bauamte zu erstatten. 
Letzteres stellt die angegriffenen Fahrbahnen und Fußwege auf 
Kosten des Gesuchstellers wieder her und veranlaßt die Einhebung 
der hiedurch erwachsenden Kosten und des halben Betrages der 
aufgewendeten Löhne und Fuhrkosten für die Unterhaltung durch 
die Stadthauptkasse. 
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Die Bestimmungen des 8 83 finden insbesondere Anwendung 
auf Aufgrabungen aller Art, welche auf öffentlichen Straßen oder 
in öffentlichen Anlagen zur Herstellung, Unterhaltung, Abänderung 
oder Verlegung von Gas-, Wasser-, Telegraphen⸗. Telephon⸗ oder 
sonstigen elektrischen Leitungen, zur Herstellung, Unterhaltung oder 
Verlegung der Erdleitungen für Blitzableiter, Aufgrabungen für 
die Straßenbahn. bei dem Aushube von Baugruben, dem Ein⸗ 
treiben von Rohren zur Auffindung schadhafter Gasleitungen, zur
	        
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