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diese unsere Gnade und Wohlthat desto vollständiger und ungehinderter
den vorbesagten Brüdern zu Nutzen komme, wollen und befehlen wir
auch aus koͤniglicher Macht, daß dieser Ort frei sei, und allda
kein Richter, Graf oder Verweser, sein Urteil daselbst
fällen solle, ohne dem Verweser der den obenbenannten
Brüdern und den Bischofen desselben Orts gefällig sein
würde, daß derohalben diese von unserer Freigebigkeit herrührende
Schenkung gewiß und auf immer unerschüttert bleibe, haben wir
diesen desfalls schriftlich entworfenen Befehl, den wir eigenhändig
bestätigt, mit Aufdrückung unseres Siegels besiegeln lassen.
(L. 8.)
Kaiser Heinrich III. verlegte 1040, um Nürnberg zu heben, den
Markt von Fuͤrth nach Nürnberg. Sein Sohn Heinrich IV. gab durch
vorstehende Urkunde 1062 Fürth das Marktrecht zurück und beschenkte es
noch mit dem Zoll- und Münzrecht.
4. Erster Donationsbrief d. Burggrafen
Konrad des Jrommen.
2. Februar 1303.
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Ie dem Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen
Geistes, Amen. Daß über geschehene Ding kein Irrsal oder
Trübsal hienach jemand widerfahren möge, ist eine Notdurft, daß man neue
Vestung von ellicher guter Gezeugschaft und Vorschrift habe, und darum
berliehen wir Konrad, der alte Burggraf von Nürnberg, und unsere liebe
Hausfrau, Frau Agnes an diesen gegenwärtigen Brief, daß wir mit guter
Betrachtung und mit guten Rat, lauterlich durch Gott und unser Kinder
und aller Vorfahrn Seelenheil ledig gesagt haben, und geben mit gutem
Willen und Opfern dem lieben Herrn Kaiser Heinrich und der heiligen
Frauen Sankt Kunigunden zu Babenberg auf ihrer beiden Altar, nach
unser beider Tod die Mannschaft und die Vogtei, die wir haben zu Fürth
in derselben Hofmark, mit so zugethanem Gelde als hernach geschrieben ist,
dieß haben wir auch zugethan mit unseres lieben Herrn Hand Bischofs
Leipolds, der der versprochenen Mannschaft Lehensherr ist, und der sie
geeignet hat Herrn Johann, Domprobsten zu Bamberg, und auch demselben
Kapitel und Thorherren, gemeiniglich als bescheidentlich, daß das vor—
genannte Kapitel und die Chorherren mit samt den Vikaren
ünserer Seel ewiglich davon gedenken sollen, als hie
geschrieben ist, alle Jahre drei Jahrzeit mit drei siebenden
Ind mil dreien dreißigsten, des ersten sollen sie unser Seel
und unser Wirtin Frau Agnes Jahrzeiten begehen, als sie
gefallen mit samt den drei siebenten und mu den dreißigsten, und darnach unser
Valcs und Mutter und aller unserer Vorfahren seligen Jahrzeit sollen sie