Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

— 301 — 
d. Aed 19 
r Vehwrnn 
mende son, 
uUnter, 
runter 
uf dem Viett: 
und zwer! 
UbPrem 
ner 535 
nißt sich mh b 
unq. 
eine Gebũht ah 
ntrichten. 
lustalten lett. 
——— 
taufte Rilde 
94. Gebührenordnung für den Schlacht- und Viehhof; 6. April 1901. 
zurückbezahlt, wenn durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung 
der Nachweis erbracht wird, daß das geschlachtete Schwein ein 
Spanferkel gewesen ist. 
In dieser Schlachtgebühr ist die Entschädigung für die Vor— 
nahme der Fleischbeschau und für die Benützung der übrigen Ein— 
richtungen des Schlachthofes, soweit für dieselben nicht besondere 
Gebühren festgesetzt sind sowie für Benützung der zum Schlachthofe 
gehörigen Gerätschaften inbegriffen. Insbesondere wird auch für 
das Brühen der Schweine eine besondere Gebühr nicht erhoben. 
Für notgeschlachtete Tiere, welche gemäß 8 2 der ortspolizei— 
lichen Vorschriften, die Vornahme von Schlachtungen außerhalb des 
Schlachthofes betreffend,) in den Schlachthof zur Ausschlachtung 
gebracht werden müssen, sind Schlachtgebühren gleichfalls zu entrichten. 
B. Kutteleigebühren. 
86. 
Für die Benützung der Kuttelei zum Brühen und Bearbeiten 
der Kuttelwaren ist fuͤr jedes Stück Großvieh eine Gebühr von 
50 Pfennig und für das Brühen und Bearbeiten der Kleinkuttel— 
waren (Füße und Gekröße der Kälber) für jedes Kalb eine Gebühr 
oon 5 Pfennig zu bezahlen. Diese Gebühren sind von den Schlach— 
tenden zu entrichten. 
In der Kutteleigebühr ist die Entschädigung für Benützung 
aller in der Kuttelei vorhandenen Einrichtungen inbegriffen. 
Dieselbe ist auch zu entrichten und wird nicht zurückbezahlt, 
wenn in Anwendung des 8 34 der Schlachthofordnung die Zube— 
reitung der Kuttelwaren außerhalb des Schlachthofes gestattet 
worden ist. 
Die Gebühr für Benützung der Kuttelei zur Bearbeitung von 
Kuttelwaren, die von auswärts in die Kuttelei gebracht werden, 
beträgt für den ganzen Kuttelschlag 50 Pfennig, für einzelne Wänste 
und Kalbsköpfe je 10 Pfennig, für Kälbersfüße bis zu 4 Stück 
10 Pfennig. 
s 
zu s l 
— 
-60. 
18 
gt —0 
che auf ẽchren 
uhren — 
aherhetun 
Die Pflicht zur Entrichtung des Fleischaufschlages und die 
Höhe desselben bemißt sich nach den Bestimmungen der jeweils 
hbestehenden Fleischaufschlagsordnung. 
Diese Gebühr ist gleichzeitig mit der Schlacht-, beziehungs⸗ 
weise Marktgebühr zu entrichten. 
1)J Siehe Seite 306 ff. dieser Sammlung.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.