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94. Gebührenordnung für den Schlacht- und Viehhof; 6. April 1901.
zurückbezahlt, wenn durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung
der Nachweis erbracht wird, daß das geschlachtete Schwein ein
Spanferkel gewesen ist.
In dieser Schlachtgebühr ist die Entschädigung für die Vor—
nahme der Fleischbeschau und für die Benützung der übrigen Ein—
richtungen des Schlachthofes, soweit für dieselben nicht besondere
Gebühren festgesetzt sind sowie für Benützung der zum Schlachthofe
gehörigen Gerätschaften inbegriffen. Insbesondere wird auch für
das Brühen der Schweine eine besondere Gebühr nicht erhoben.
Für notgeschlachtete Tiere, welche gemäß 8 2 der ortspolizei—
lichen Vorschriften, die Vornahme von Schlachtungen außerhalb des
Schlachthofes betreffend,) in den Schlachthof zur Ausschlachtung
gebracht werden müssen, sind Schlachtgebühren gleichfalls zu entrichten.
B. Kutteleigebühren.
86.
Für die Benützung der Kuttelei zum Brühen und Bearbeiten
der Kuttelwaren ist fuͤr jedes Stück Großvieh eine Gebühr von
50 Pfennig und für das Brühen und Bearbeiten der Kleinkuttel—
waren (Füße und Gekröße der Kälber) für jedes Kalb eine Gebühr
oon 5 Pfennig zu bezahlen. Diese Gebühren sind von den Schlach—
tenden zu entrichten.
In der Kutteleigebühr ist die Entschädigung für Benützung
aller in der Kuttelei vorhandenen Einrichtungen inbegriffen.
Dieselbe ist auch zu entrichten und wird nicht zurückbezahlt,
wenn in Anwendung des 8 34 der Schlachthofordnung die Zube—
reitung der Kuttelwaren außerhalb des Schlachthofes gestattet
worden ist.
Die Gebühr für Benützung der Kuttelei zur Bearbeitung von
Kuttelwaren, die von auswärts in die Kuttelei gebracht werden,
beträgt für den ganzen Kuttelschlag 50 Pfennig, für einzelne Wänste
und Kalbsköpfe je 10 Pfennig, für Kälbersfüße bis zu 4 Stück
10 Pfennig.
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Die Pflicht zur Entrichtung des Fleischaufschlages und die
Höhe desselben bemißt sich nach den Bestimmungen der jeweils
hbestehenden Fleischaufschlagsordnung.
Diese Gebühr ist gleichzeitig mit der Schlacht-, beziehungs⸗
weise Marktgebühr zu entrichten.
1)J Siehe Seite 306 ff. dieser Sammlung.