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VI. Viehtreiber und sonstige Dienstleute.
827.
Wer auf dem Viehhof zum Treiben des daselbst
aufgestellten oder zur Wart und Pflege des in den
Stallen eingestellten Viehes oder zu sonstigen Dienst—
leistungen sich verwenden lassen will, muß hiezu
die Eclaubniß der Viehhofverwaltung haben. Diese
Erlaubniß ist jederzeit widerruflich.
Wer ohne eine solche Erlaubniß auf dem Vieh—
hofe als Viehtreiber oder zur Wart und Pflege des
in den Ställen eingestellten Viehes oder zu sonstigen
Dienstleistungen thätig wird oder sich verwenden läßt,
ist strafbar und kann zudem durch die Viehhofpver—
waltung des Marktes verwiesen werden.
8 28.
Derjenige, welchem die fragliche Erlaubniß durch
die Viehhofverwaltung nicht ertheilt oder wieder ent—
zogen worden ist, darf bei Vermeidung von Straf⸗
anzeige den Viehhof nicht mehr betreten.
Die Erlaubniß kann für immer oder auf Zeit
entzogen werden.
Leute, welchen die Erlaubniß zu solchen Dienst—
leistungen durch die Viehhospverwaltung nicht ertheilt
oder welchen solche wieder entzogen worden ist, haben
das Recht der Beschwerde dagegen an den Magistrat,
jedoch kommt ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung
nicht zu.
VII. Thierärztliche Aufsicht.
829.
Kranke, krankheitsverdächtige, aus verseuchten