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deß ÖrtenmeiftersS ampt ein ent hat, jo fol er jchuldig
fein, denfelben funtag bey den gefchworenen in deß vatters
hauß zu erfcheinen und relation thum, maß fidh diejelben
vier Wochen hat begeben und zugetragen und albbalden
Fragen, mwelher maitfter an fein ftatt Fompt, dem joll er bey
obgentelter {traf und peen das Örtenampt Jampt Ddiefer
ordmumg in eigener perfon uberantworten“ ?78, Ihn Schluß
des Buches finden fi lebhafte Klagen über die fchicchte
Verwaltung des Örtenmeifterantes. Bet vielen Handwerken
lag der Arbeitsnachweis in der Hand der Gefellen, fo bei
den Hutern, Kürfchnern, Mielferfchmieden u. a. un. Bei
andern Handwerken fuchte der Gejell fich jelbjt Arbeit, io
dei den Huf: und Waffenfchmieden. Bei verjchiedenen
Gemwerfen war c8 Sitte, daß auf der Herberge eine Zufchid:
tafel aufgehängt war, auf der aller Meilter Namen ver-
zeichnet waren. „Darzu foll ein zwedlein (ein Metalftift)
geftect werden, und die meifter, weldhe gefinds bedürftig, ein
meifter nach dent andern nach foldhem zweck und tafel acht tag
(ang mit annehmung der Gefelen und jungen den vorgang
haben. und wann ein Meifter, an dem der Zweck hängt,
feines gefellen oder jungen bedürftig, fol derfelbe alfobalden
dem andern Meifter zugeftect merden, und da derfelbe auch
feinen bedürfe, alsdann dem Dritten, vierten, (chten, damit ein
jeder meifter zu gefellen und jungen fommen fann. und fol
hierin feiner dem andern, an deme die ordnung ift, Keinen
zintrag oder verhinderung mit abjpannung und entziehung
de3 gefind3 thun bei firaf fünf pfund novi“ 279,
Yan wollte durch diefe und ähnliche Beftimmungen
verhüten, daß ein Meiiter auf Koften des andern Nuken ziehe.
Oft findet fih die Mahnung an die Gefellen, ihre Kameraden
nicht vom Arbeiten bei beftinmten Meijtern abzuhalten 289,
Miannigfach find die Regeln, die gegenüber den Wandernden
beobachtet werden. Bei den Leckküchnern erhält der fremde