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quartiert. Den Quartierträgern sind an Kosten erwachsen 65,33 Mark. Die vom Staate
zeleistete Vergütung betrug 28,27 Mark.
Am 25. und 26. September.
1 Unteroffizier, 3 Gemeine und 6 Pferde vom 2. Trainbataillon in Würzburg zum Trans—
port von Pferden von Neumarkt nach Würzburg. Diese waren mit Verpflegung einquartiert
und verursachten den Quartierpflichtigen 31,60 Mark Kosten, während die staatliche Vergütung
8,73 Mark betrug.
Die Gesamtzahl der Einquartierten im Jahr 1897 war nach Vorstehendem 330 Offiziere,
882 Unteroffiziere, 5688 Gemeine und 392 Pferde. Die unmittelbaren Unterbringungskosten,
welche den Quartierträgern hiedurch erwuchsen und dem Amte durch seine hiebei ausgeübte
Vermittelung bekannt geworden sind, betrugen 8593,68 Mark. Der Staat leistete eine
Gesamtentschädigung von 4409,58 Mark.
Die im Vorjahre durch Einquartierung von 14 Offizieren, 228 Unteroffizieren und
Mannschaften verursachten Kosten betrugen 263,20 Mark, die vom Staate geleistete Vergütung
34,59 Mark.
2. Andere Friedensleistungen.
Auf Grund des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden
vom 13. Februar 1875 und der hiezu ergangenen Abänderung vom 24. Mai 1898, wonach
durch Vermittlung der Gemeinde die Stellung von Vorspann in Anspruch genommen werden
kann, wurden gelegentlich der Parade am 2. September im Ganzen 56 Vorspanne ahgestellt
und hiefür der liquidierte und vom Staate geleistete Betrag von 361,50 Mark an die be—
treffenden Fuhrwerksbesitzer durch das Wehramt hinausbezahlt.
III. Anterstützungen der Familien Einberufener.
Nach dem Reichsgesetz vom 10. Mai 1892 erhalten die Familien der aus der Reserve,
Land- und Seewehr zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften auf Verlangen aus öffent—
lichen Mitteln, und zwar solchen des Reichs, Unterstützungen, ebenso die Familien der aus
der Ersatzreserve für die zweite oder dritte Uebung einberufenen Mannschaften. Die Entgegen—
nahme der Anmeldung der Ansprüche liegt der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes der
Familie des Einberufenen ob; für Nürnberg ist diese Aufgabe dem Wehramt übertragen.
Die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs und die Festsetzung der gesetzmäßigen
Höhe unterliegt einem durch die Distriktsverwaltungsbehörde einzusetzenden Ausschusse. Dieser
war für das Berichtsjahr gebildet aus dem rechtskundigen Magistratsrat Jäger als Vor—
sitzenden und aus den bürgerlichen Magistratsräten Karl Raab und Auqust Weiß als
Beisitzern.
Die Entscheidungen dieses Ausschusses sind endgiltig. Die Auszahlung der Unterstütz—
ungen erfolgt, nachdem die Instruktion der Unterstützungsgesuche dem Wehramt übertragen ist,
zweckdienlich und für die Empfänger am bequemsten durch dieses Amt selbst. Der Geldbedarf
wird gegen Empfangschein von der Stadthauptkasse gegen seinerzeitige Abrechnung vorschuß—
weise geleistet.
Im Etatsjahr 1897,98 wurden an 492 316) Familien 7736,52 4528,16] Mark Unter—
stützungen bezahlt. Die Rückvergütung erfolgt durch das Reich in voller Höhe durch Ver—
mittlung der königlichen Kreisregierung.
Die Kosten für den Vollzug des Gesetzes fallen der Gemeinde zur Last.
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