Gemeindevertretung und Verwaltung
Den Aushilfsbeamten, die als solche im städtischen Dienst beschäftigt sind, wird für 1919 gleichfalls
Nachurlaub mit Verdienstfortzahlung (Taggeld und laufende Teuerungszulage) gewährt, und zwar bei
einer Dienstzeit von mindestens 2 Jahren in der Dauer von 2 Wochen, von mindestens 1 Jahr in der
Dauer von 10 Tagen, von mindestens *0 Jahr in der Dauer von 1 Woche. Als Stichtag ist der
1. September 1919 anzunehmen.
Den aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrenden städtischen Beamten wurde, um
ihnen die Möglichkeit zu geben, sich zu erholen und in die heimischen Verhältnisse einzuleben,
eine Dienstbefreiungbis zu 1Monat gewährt.
Besoldungsverhältnisse. Die längst als notwendig erkannte umfassende Neuordnung
der Besoldungen für die ständige Beamten und Lehrerschaft in Angriff zu nehmen, war wegen
der unübersichtlichen politischen und wirtschaftlichen Lage nicht möglich. Kleinere Verbesse—
rungen der Gehaltsordnung wurden getroffen durch Einschaltung einer neuen Gehaͤltsklasse
(6 2für stellvertretende Direktoren und einer Klasse (c 1) für seminaristisch gebildete Schul⸗
direktoren (jährlich je 56008500 Grundgehalt), einer Klasse (0 70) für Oberwachtmeister
und Oberwerkmeister (2800 3940 60), sowie durch Erhöhung der Endgehälter der Klassen b 3
und e 3 (von 720 auf 7300 und 7800 AM), b 4 (von 7000 auf 7500 ) und b 5 (von 6000
auf 6200 und 6600 ), endlich durch Berbesserung der Gehaltsordnung für die Beamten—
anwärter. Im übrigen mußte sich die Stadt, wie Reich und Staat, darauf beschränken, der zu—
nehmenden Teuerung durch Erhöhung der laufenden und Gewährung einmaliger Zulagen
Rechnung zu tragen.
Ab 1. Januar 1919 wurde die laufende Teuerungsbeihilfe für die
st ä n di gen Beamten und Lehrkräfte auf folgende Jahresbeträge erhöht:
bei einem jährl. Diensteinkommen für Ledige für Verheiratete
bis 2400 6. . ........... . auf 1728 M auf 2160 M
von 201l bis 5500 06.... auf 1632 M auf 2040 M
von 5501 .M an . ..... . . . . . auf 1536 46 auf 1920
Mit dieser Regelung kam bei den ständigen Angestellten der seitherige Unterschied in
den Beihilfesätzen für männliche und weibliche Personen in Wegfall. Noch beim Heere oder in
Lazarettbehandlung befindlich gewesene Beamte und Lehrer bekamen, wenn verheiratet, die Bei—
hilfe ohne weiteres; Ledigen konnte sie nach Prüfung der Verhältnisse gleichfalls bewilligt werden.
Die Aushilfsbeamten und Aushilfslehrkräfte erhielten ab 1J. Fanuar
19019 ohne Vücksicht auf die Höhe ihres Diensteinkommens an Stelle ihrer seitherigen Taggeld—
zulagen die folgenden: männliche Personen täglich 5,850 M wenn ledig, 6,80 wenn ver-
heiratet; weibliche entsprechend 5, 40 M und 6,50 .
Neben den laufenden Beihilfen und Zulagen wurde sowohl den ständig als auch den
aushilfsweise beschäftigten Beamten und Lehrkräften als Kinderbeihilfe gewährt:
für das 1. mit 6. Kind jährlich je 480 , für das 7. und jedes folgende Kind jährlich je 120 M.
Den Empfängern von städtischem Ruhegehalt, Witwengeld und Waifsen—
geld wurde ab 1. Januar 1019 gleichfalls eine Erhöhung ihrer Teuerungsbeihilfen zuteil;
an Stelle der bisherigen Pensionsbeihilfen wurden im Jahresbetrage gezahlt:
—V 5400 von 5401 M
ledigen Ruhegehaltsempfängern und Witwen ohne
Kindern 480 420
Witwen mit Kindern 540 480 (bis 7800 .0) 420
verheirateten Ruhegehaltsempfängern 600 540 (bis 9300 6) 480
Hierzu kam für jedes Kind und jede Waise eine Kinderbeihilfe von jährlich 240 4.
Im Februar 1919 gelangte eine einmalige Kriegsteuerungszulage
zur Auszahlung. Sie betrug ohne Rücksicht auf Familienstand, Geschlecht und Besoldung für
die ständigen Beamten und Lehrkräfte je 500 M mit einem Zuschlag von 50 M für jedes