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macher (auch Salwirthe, Salwürker genannt), Haubenschmiede (Helm⸗
nacher), Pfannenschmiede, Blechschmiede und Flaschner (Klempner) und
andere, die man vielleicht noch hieher rechnen könnte. Dann gab es
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muthmaler, Schweinstecher u. a. m., die alle ein besonderes Handwerk
bezw. freie Kunst) bildeten. Freilich war dies oft nur durch einen
oder zwei Meister vertreten. Andrerseits waren manche Handwerke
stärker, als man vermuten sollte, so die Beckenschlager, nach denen
sogar zwei Gassen benannt wurden, und die Altflicker, Altmacher oder
Reußen, die alte Stiefel, Schuhe u. dgl. mehr flickten (wiewohl den
Schuhmachern das Flicken nicht verboten war), die noch am Ende des
17. Jahrhunderts 56 Werkstätten hatten. Um dieselbe Zeit gab es
nuch noch 4 Methsieder, 8 Federschmucker (oder Federmacher, ehemals
34 Werkstätten stark), einen Illuministen (oder Briefmaler, die Bücher,
zgedruckte und ungedruckte, Urkunden Briefe] u. dgl. m. mit farbigen
Illustrationen versahen, eine Hantierung, die, als man den Farbendruck
herzustellen lernte, bald mehr und mehr verschwand), dann auch noch
Klaiber (errichteten die Lehmwände der Fachwerkhäuser), Pergamenter,
Palästermacher (Armbrustmacher) u. s. w. Merkwürdig ist es, daß der
Verfasser des Werkes ‚Vom Ursprung und Herkommen aller Handwerker,“
dem wir die meisten dieser Angaben entnehmen, sogar die Apotheker, sowie
die Augenärzte (oder Oculisten) unter die Handwerker rechnet, wie denn
auch die sog. Rechenmeifter oder Schulhalten gleich den Handwerkern ihre
Ordnung, ihr Meisterstück und drei Vorgeher oder geschworne Meister hatten.
Natürlich waren bei dieser Menge von Spezialhandwerkern auch
eine Unzahl von Spezialgesetzen und Spezialbestimmungen notwendig,
die verhindern sollten, daß kein Meister dem andern in sein Handwerk
greife. Denn, wofern ein Gewerbe sich nicht noch in dem allerursprüng—
lichsten Stadium der freien Kunst befand, wo es jeder betreiben konnte,
der da wollte, sollte es nur den gelernten Meistern desselben Gewerbes
zugänglich sein. Diese wachten auch strenge darüber, daß kein anderer
sich unterstand, Werkzeuge, deren nur sie sich bedienen durften, gleich—
falls zu gebrauchen oder gar solche Waren, deren Herstellung ihre
ꝛeigenste Aufgabe war, selber zu verfertigen. Tausende von Petitionen
'ind deshalb an den Rat ergangen, tausende von Ratsverlässen in dieser
Zache gefaßt worden. Um ein Beispiel anzuführen, so waren in den
Jahren 1635 und 1637 die Barettmacher mit den Kürschnern in Streit
geraten, weil jene das Recht für sich in Anspruch nahmen, die Frauen—
hauben mit Otterpelz zu verbrämen, was die Kürschner ihnen wehren
wollten. Der Rat aber entschied im Sinne der Barettmacher, denen
auch das Färben des Otters gestattet wurde. Dagegen das Ausschneiden