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ihn thatsächlich geschWlgt hätten, „ihr jeglicher auf 1000 Mark Silbers.“
Auch die zweite Klage des Burggrafen, daß die Bürger das
Schultheißengericht zu umgehen und ihm dadurch seine Einkünfte zu
schmalern suchten, wußten die Nürnberger von sich abzuwenden. Sie
sagten, sie hätten die Gerichtsbarkeit des Rats von Alters hergebracht
und in der That hatte ja Kaiser Ludwig, wie wir bereits wissen
(siehe oben) den Nürnbergern Briefe erteilt, die nachher auch von
seinen Nachfolgern am Reiche bestätigt wurden, wodurch der Rat das
Recht erhielt, neben und an Stelle des Schultheißen die hohe Gerichts—
barkeit auszuüben, ein Recht, das immer mehr zur Gewohnheit wurde.
Das Schiedsgericht lehnte es daher auch ab, darüber ein Urteil zu
fällen und ließ damit den Rat in seiner bisherigen Gepflogenheit
ungestört.
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Freundlich setzte man sich auseinander über die Beeinträchtigung
des burggräflichen Asylrechts, da nachgewiesen wurde, daß die Nürn—
berger an dem vom Burggrafen zur Klage gebrachten Fall unschuldig
waren.
Die Ansprüche des Burggrafen bezüglich der Schmieden in der
ganzen Stadt und des Schnitters auf der Lorenzer Seite leugneten
die Bürger. Ihres Wissens bestände nur eine Verpflichtung der
Schmieden auf der Lorenzer Seite. Außerdem hätten sie freilich ge—
hört, daß hier auch jede Hofstatt alle Jahr dem Burggrafen zwei
Heller Zins zu entrichten hätten. An dem Walde ferner erkannten
sie dem Burggrafen nur das Forstamt auf der Sebalder Seite zu und
riefen des zu Zeugen den Waldstromer und den Forstmeister an, die
zegen die vom Burggrafen vorgezeigten Urkunden die ihrigen vorlegten,
durch die ihnen das Forstmeisteramt auf der Lorenzer Seite verbrieft
war. Nie, gaben die Forstmeister den Bürgern zu, hätten sie je gehört
von einem dritten Baum oder von liegenden Hölzern, die den Burg—
grafen von altersher zustehen sollten. Und was die Köhler, Pech—
brenner u. s. w. beträfe, so hätte die Kaiser Ludwig abgenommen von
beiden Wäldern, zur Schonung des Waldes, und hätten auch dafür
die Burggrafen und Forstmeister und wer sonst daran Anspruch er—
hoben, durch reichliche Verleihung von Furreuten entschädigt.
Das Schiedsgericht entschied im ganzen den Bestimmungen der
Rudolfinischen Urkunde entsprechend. Jede Hofsstätte im St. Lorenzen
Pfarr sollte jährlich einen Pfennig und zur Zeit der Ernte einen
Schnitter, jede Schmiede auf derselben Seite, nicht aber in der ganzen
Stadt, einen Schilling (zwölf P'fennige) Zins dem Burggrafen zahlen.
(Forts. folgt.)