Objekt: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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ihn thatsächlich geschWlgt hätten, „ihr jeglicher auf 1000 Mark Silbers.“ 
Auch die zweite Klage des Burggrafen, daß die Bürger das 
Schultheißengericht zu umgehen und ihm dadurch seine Einkünfte zu 
schmalern suchten, wußten die Nürnberger von sich abzuwenden. Sie 
sagten, sie hätten die Gerichtsbarkeit des Rats von Alters hergebracht 
und in der That hatte ja Kaiser Ludwig, wie wir bereits wissen 
(siehe oben) den Nürnbergern Briefe erteilt, die nachher auch von 
seinen Nachfolgern am Reiche bestätigt wurden, wodurch der Rat das 
Recht erhielt, neben und an Stelle des Schultheißen die hohe Gerichts— 
barkeit auszuüben, ein Recht, das immer mehr zur Gewohnheit wurde. 
Das Schiedsgericht lehnte es daher auch ab, darüber ein Urteil zu 
fällen und ließ damit den Rat in seiner bisherigen Gepflogenheit 
ungestört. 
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Freundlich setzte man sich auseinander über die Beeinträchtigung 
des burggräflichen Asylrechts, da nachgewiesen wurde, daß die Nürn— 
berger an dem vom Burggrafen zur Klage gebrachten Fall unschuldig 
waren. 
Die Ansprüche des Burggrafen bezüglich der Schmieden in der 
ganzen Stadt und des Schnitters auf der Lorenzer Seite leugneten 
die Bürger. Ihres Wissens bestände nur eine Verpflichtung der 
Schmieden auf der Lorenzer Seite. Außerdem hätten sie freilich ge— 
hört, daß hier auch jede Hofstatt alle Jahr dem Burggrafen zwei 
Heller Zins zu entrichten hätten. An dem Walde ferner erkannten 
sie dem Burggrafen nur das Forstamt auf der Sebalder Seite zu und 
riefen des zu Zeugen den Waldstromer und den Forstmeister an, die 
zegen die vom Burggrafen vorgezeigten Urkunden die ihrigen vorlegten, 
durch die ihnen das Forstmeisteramt auf der Lorenzer Seite verbrieft 
war. Nie, gaben die Forstmeister den Bürgern zu, hätten sie je gehört 
von einem dritten Baum oder von liegenden Hölzern, die den Burg— 
grafen von altersher zustehen sollten. Und was die Köhler, Pech— 
brenner u. s. w. beträfe, so hätte die Kaiser Ludwig abgenommen von 
beiden Wäldern, zur Schonung des Waldes, und hätten auch dafür 
die Burggrafen und Forstmeister und wer sonst daran Anspruch er— 
hoben, durch reichliche Verleihung von Furreuten entschädigt. 
Das Schiedsgericht entschied im ganzen den Bestimmungen der 
Rudolfinischen Urkunde entsprechend. Jede Hofsstätte im St. Lorenzen 
Pfarr sollte jährlich einen Pfennig und zur Zeit der Ernte einen 
Schnitter, jede Schmiede auf derselben Seite, nicht aber in der ganzen 
Stadt, einen Schilling (zwölf P'fennige) Zins dem Burggrafen zahlen. 
(Forts. folgt.)
	        
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