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48. Anlage und Unterhaltung von Gehsteigen: 16. September 1898
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Sechster Abschnitt.
Straßenpolizei, öffentliche Reinlichkeit und
Wafferpolizei.
48. Anlage und Anterhalkung von Gehsteigen.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 16. September 1895
Amtshlatt Nr. 110 Seite 3399
Zu 8 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches
*4
Pflicht zur Anlage von Gehsteigen.
81.
Haus- und Grundbesitzer sind verpflichtet, vor ihren Anwesen
auf deren ganzen Länge Gehsteige herzustellen,
1) wenn entlang diesen Anwesen eine Straße oder ein öffentlicher
Platz ganz oder teilweise neu angelegt werden,
M) wenn die städtischen Kollegien die Anlage von Gehsteigen in
einer bestehenden Straße, beziehungsweise auf einem öffent⸗
lichen Platze oder in einzelnen Teisen einer solchen Straße
oder eines solchen Platzes beschlossen haben,
wenn das Fehlen von Gehsteigen vor einzelnen Anwesen eine
störende Lücke des vorhandenen Gehsteiges verursacht.
Teilnahme der Gemeinde.
82.
Die Setzung der Randsteine für Gehsteige, die Hinterfüllung
und die erstmalige Einebnung der für den Gehsteig bestimmten
Fläche erfolgt in allen Fällen durch Vedienstete get henn
der Stadtgemeinde.
Die Kosten dieser Arbeiten hat in neuen Bauanlagen aus—
schließlich der Grund- und Hausbesitzer, vor dessen Anwesen der
Gehsteig angelegt wird, zu tragen.
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