Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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48. Anlage und Unterhaltung von Gehsteigen: 16. September 1898 
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Sechster Abschnitt. 
Straßenpolizei, öffentliche Reinlichkeit und 
Wafferpolizei. 
48. Anlage und Anterhalkung von Gehsteigen. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 16. September 1895 
Amtshlatt Nr. 110 Seite 3399 
Zu 8 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches 
*4 
Pflicht zur Anlage von Gehsteigen. 
81. 
Haus- und Grundbesitzer sind verpflichtet, vor ihren Anwesen 
auf deren ganzen Länge Gehsteige herzustellen, 
1) wenn entlang diesen Anwesen eine Straße oder ein öffentlicher 
Platz ganz oder teilweise neu angelegt werden, 
M) wenn die städtischen Kollegien die Anlage von Gehsteigen in 
einer bestehenden Straße, beziehungsweise auf einem öffent⸗ 
lichen Platze oder in einzelnen Teisen einer solchen Straße 
oder eines solchen Platzes beschlossen haben, 
wenn das Fehlen von Gehsteigen vor einzelnen Anwesen eine 
störende Lücke des vorhandenen Gehsteiges verursacht. 
Teilnahme der Gemeinde. 
82. 
Die Setzung der Randsteine für Gehsteige, die Hinterfüllung 
und die erstmalige Einebnung der für den Gehsteig bestimmten 
Fläche erfolgt in allen Fällen durch Vedienstete get henn 
der Stadtgemeinde. 
Die Kosten dieser Arbeiten hat in neuen Bauanlagen aus— 
schließlich der Grund- und Hausbesitzer, vor dessen Anwesen der 
Gehsteig angelegt wird, zu tragen. 
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