Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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78 Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903 
Aborte sollen, wenn irgend möglich, innerhalb der Wohnungs⸗ 
abschlüsse angelegt, keinesfalls aber von Zwischenpodesten oder 
Treppenläufen aus zugänglich gemacht werden. 
8 16. 
Gebäudeumfassungen, welche auf der Grenze oder in einem 
geringeren Abstand als 3,5 Meter von derselben stehen, sind als 
Frandmauern zu behandeln, soferne nicht ein Bauwich in Frage kommt 
817. 
Außere Anbauten, wie Balkone, Altanen oder hölzerne Dach— 
erker, muͤssen mindestens 1 Meter mit ihrer äußersten Ausladung 
bon der Nachbargrenze entfernt sein. 
818 
Für jeden Baublock ist ein von allen Beteiligten unterschriebener 
zebauungsplan in doppelter Fertigung im Maßstab 1:1000 zur 
aupolizeilichen Genehmigung und Behandlung nach 867—-71 der 
llgemeinen Bauordnung vorzulegen; dieser Plan hat die bereits 
eslehenden Gebäude, die Grenzen und Plannummern der Anwesen, 
ie Ramen der Anwesensbesitzer sowie die beabsichtigte Verteilung 
her Bauwiche zu enthalten. Abänderungen desselben unterliegen 
zleichfalls der Anerkennung der Beteiligten und der Genehmigung 
der Baupolizeibehörde. 
Die Bauplätze müssen womöglich rechtwinklig abgegrenzt 
werden; die Abgrenzung kann auch staffelförmig erfolgen. 
819 
Die Vorgärten müssen als solche angelegt, eingefriedigt und 
unterhalten werden; jedoch dürfen dieselben auch als Verbreiterung 
des Gehsteiges freigeiegt, müssen aber alsdann wie der Gehsteig 
befestigt und unterhalten werden 
Einfriedigungen der Vorgärten aus geschlossenem Mauerwerk 
oder aus geschlossenen Planken sind nur ausnahmsweise und unter 
der Bedingung zulässig, daß sie geeignet gegliedert werden. Ein— 
friedigungen muͤssen einen Steinsockel von mindestens 0,3 Meter 
höhe erhalten. 
Die Benützung der Vorgärten zu gewerblichen Zwecken ist von 
polizeilicher Genehmigung abhängig.
	        
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