Volltext: Fürth in Vergangenheit und Gegenwart

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zu Halle Brandenburg verbot, die bamberg'sche Ober- und Niedergerichts⸗ 
barkeit über Fürth im geringsten zu stören. Allein der Reichshofrat 
respektierte diesen kaiserlichen Besehl nicht, daher Kaiser Karl V. zu Brüssel 
am 13. Februar 1549 neuerlich anordnete, daß das Reichskammergericht 
in der Frage entscheiden solle, — allein auch hier blieb die Sache 
neuerlich liegen.“ 
„Mehr und mehr kräftigte die Domprobstei ihre lokalen Eigenherrnrechte. 
Nach damaligem Eigenherrnrechte mußte bei jedem Verkaufe eines lehnbaren 
Grundstückes der Besitzer dem Eigenherrn Kenntnis geben und dessen Ein— 
willigung hiezu erholen. Um sich denselben günstig zu stimmen, bot der Käufer 
anfangs ein Viertel Wein als „gratiale“; aus diesem Viertel Wein wurde 
zuletzt ein Zwang. Der domprobsteiliche Amtmann besaß gewöhnlich selbst 
Grund und Boden, gehörte sonach gewissermaßen in den Gemeinde-Verband, so 
war es denn 1585 dem damaligen Domprobsteiverwalter und Wirt Johann 
Mayer ein leichtes, die Würde cines Verwalters und Hofmarksrichters in 
seiner Person zu vereinigen. Ob aus Nachlässigkeit oder Absicht wird schwer 
zu ergründen sein, kurz, es ist gewiß, daß gerade in jener Zeit die Fürther 
Hofmarksartikel und Weistäümer mit der ganzen Regi— 
stratur verloren gingen, und daß Bamberg absichtlich anfing, dem 
Gerichts- und Gemeindeschreiber, sowie dem Frohn- und Gerichtsboten 
Geld⸗ und Naturalienzulagen zu erteilen, und endlich wurde die Bamberger 
Hofmarksgerichtsbarkeit in Fürth so offenkundig, daß fast niemand mehr 
an ihrer Gesetzmäßigkeit zweifelte.“ 
Troz alledem blieb Fuͤrth, wie das platte Nürnberger Land im 
Unterthänigkeitsverhältnis gegen die Markgrafen. 
Der ungünstigen Entscheidung im Fraischprozesse (s. d.) wegen 
getraute sich der Domprobst nicht, weder eine Fraisch, noch eine Landeshoheit 
zu behaupten. 
Bamberg verlangte 1577 von den Fürthern wieder die Erlegung 
der Türkensteuer, worauf sich dieselben abermals beschwerend an den 
Markgrafen wandten, welcher ihren die Bezahlung der Steuer bei Strafe 
verbot. Der domprobsteiliche Verwalter getraute sich nun nicht die 4 nach 
Ansbach gesandten Deputierten in Fürth gefangen zu nehmen, weshalb er 
sie 1578 unter dem Vorgeben, in Amtssachen mit ihnen zu verhandeln, 
nach Büchenbach bestellte. Doch waren sie hier kaum angekommen, als 
sie gefangen geuommen, auf einen Wagen gebunden und nach Bamberg in 
das Gesängnis „die Flohkommer“ gebracht wurden. In Forchheim 
entwich einer der Gefangenen und machte Anzeige beim Markgrafen. Dieser 
ließ den domprobsteilichen Gerichtsschreiber, welcher sich besonders gehässig 
gegen die Deputierten benommen hatte, aufgreifen und in Haft nach 
Kadolzburg bringen. Der domprobsteiliche Amtmann samt Knecht entzogen 
sich der Verhaftung durch Flucht. Der Domprobst suchte die Verhaftung 
der Führer mit ihrem Ungehorfam, nicht mit der Türkensteuer zu recht— 
fertigen — Bamberg entließ die 8 Gefangenen, nachdem dieselben geschworen 
hatten, sich nicht beschwerend an Kadolzburg zu wenden, und nachdem sie 
wegen Bezahlung der Unkosten und anzeblicher Strafgelder Bärgen gestellt 
hauen. Der ansbachische Hofrat aber verbot ihnen bei Straf Leibes und
	        
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