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zu Halle Brandenburg verbot, die bamberg'sche Ober- und Niedergerichts⸗
barkeit über Fürth im geringsten zu stören. Allein der Reichshofrat
respektierte diesen kaiserlichen Besehl nicht, daher Kaiser Karl V. zu Brüssel
am 13. Februar 1549 neuerlich anordnete, daß das Reichskammergericht
in der Frage entscheiden solle, — allein auch hier blieb die Sache
neuerlich liegen.“
„Mehr und mehr kräftigte die Domprobstei ihre lokalen Eigenherrnrechte.
Nach damaligem Eigenherrnrechte mußte bei jedem Verkaufe eines lehnbaren
Grundstückes der Besitzer dem Eigenherrn Kenntnis geben und dessen Ein—
willigung hiezu erholen. Um sich denselben günstig zu stimmen, bot der Käufer
anfangs ein Viertel Wein als „gratiale“; aus diesem Viertel Wein wurde
zuletzt ein Zwang. Der domprobsteiliche Amtmann besaß gewöhnlich selbst
Grund und Boden, gehörte sonach gewissermaßen in den Gemeinde-Verband, so
war es denn 1585 dem damaligen Domprobsteiverwalter und Wirt Johann
Mayer ein leichtes, die Würde cines Verwalters und Hofmarksrichters in
seiner Person zu vereinigen. Ob aus Nachlässigkeit oder Absicht wird schwer
zu ergründen sein, kurz, es ist gewiß, daß gerade in jener Zeit die Fürther
Hofmarksartikel und Weistäümer mit der ganzen Regi—
stratur verloren gingen, und daß Bamberg absichtlich anfing, dem
Gerichts- und Gemeindeschreiber, sowie dem Frohn- und Gerichtsboten
Geld⸗ und Naturalienzulagen zu erteilen, und endlich wurde die Bamberger
Hofmarksgerichtsbarkeit in Fürth so offenkundig, daß fast niemand mehr
an ihrer Gesetzmäßigkeit zweifelte.“
Troz alledem blieb Fuͤrth, wie das platte Nürnberger Land im
Unterthänigkeitsverhältnis gegen die Markgrafen.
Der ungünstigen Entscheidung im Fraischprozesse (s. d.) wegen
getraute sich der Domprobst nicht, weder eine Fraisch, noch eine Landeshoheit
zu behaupten.
Bamberg verlangte 1577 von den Fürthern wieder die Erlegung
der Türkensteuer, worauf sich dieselben abermals beschwerend an den
Markgrafen wandten, welcher ihren die Bezahlung der Steuer bei Strafe
verbot. Der domprobsteiliche Verwalter getraute sich nun nicht die 4 nach
Ansbach gesandten Deputierten in Fürth gefangen zu nehmen, weshalb er
sie 1578 unter dem Vorgeben, in Amtssachen mit ihnen zu verhandeln,
nach Büchenbach bestellte. Doch waren sie hier kaum angekommen, als
sie gefangen geuommen, auf einen Wagen gebunden und nach Bamberg in
das Gesängnis „die Flohkommer“ gebracht wurden. In Forchheim
entwich einer der Gefangenen und machte Anzeige beim Markgrafen. Dieser
ließ den domprobsteilichen Gerichtsschreiber, welcher sich besonders gehässig
gegen die Deputierten benommen hatte, aufgreifen und in Haft nach
Kadolzburg bringen. Der domprobsteiliche Amtmann samt Knecht entzogen
sich der Verhaftung durch Flucht. Der Domprobst suchte die Verhaftung
der Führer mit ihrem Ungehorfam, nicht mit der Türkensteuer zu recht—
fertigen — Bamberg entließ die 8 Gefangenen, nachdem dieselben geschworen
hatten, sich nicht beschwerend an Kadolzburg zu wenden, und nachdem sie
wegen Bezahlung der Unkosten und anzeblicher Strafgelder Bärgen gestellt
hauen. Der ansbachische Hofrat aber verbot ihnen bei Straf Leibes und