Objekt: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

156 Verfassung. 
in Gesellschaft zu baden, welche in aͤltern Zeiten 
uͤblich, und hier meistens mit Schwitzen oder Schre⸗ 
pfen verknuͤpft war, ist ganz auser Gebrauch ge⸗ 
kommen. Dagegen bedienen sich manche Personen 
im Sommer des Wildbads im Fechthaus, (s. o. 
Pag.77.) 
Der Wehemuͤtter oder Hebammen sind der⸗ 
maln in allen 16. und in ieder der beeden Vor⸗ 
staͤdte 2. Sie muͤssen fuͤnf Jahre lang vor ihrer 
Annahm bey einer Hebamme dienen, und waͤh⸗ 
rend dieser Zett ieder Nicderkunft, bey welcher die 
Hebamme gebraucht wird, beywohnen. Hiernaͤchst 
erhalten ste von einem Lirzt theoretischen Unterricht, 
und werden beruffen, den Sectionen verstorbener 
schwangerer Weibspersonen beyzuwohnen. Bey 
ihrer Annahm werden sie examinirt, und geniesen, 
zum Beweis, daß man ihre, der Menschheit lei⸗ 
stende Dienste von ieher geschaͤtzt habe, der Ehre, 
iaͤhrlich in der Rathsstube, auser der Rathssesston, 
verpflichtet, und dabey mit Wein, Brod und Leb⸗ 
kuchen bewirthet zu werden. Die neueste Hebam⸗ 
menordnung ist vom Jahr 1755. 
Den Kindbetterinnen Rath und Beystand zu er⸗ 
theilen, sind noch auserdem zwey sogenannte erbare 
Frauen, welche uͤber die Hebammen und deren Maͤg⸗ 
de, Aufsicht haben sollen, und sichen geschworne 
Frauen angenommen. Der letztern Geschaͤft deste⸗ 
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