Volltext: Die israelitische Kultusgemeinde Nürnberg

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Bedürfnissen ihres Kultus zu konkurrieren.« Eine Aus: 
nahme hiervon könne um so weniger angesprochen werden 
‚als es in keinem geordneten Staate bei dem Interesse 
der Gesamtheit an dem Bestehen eines geregelten Kultus 
für jedes Glaubensbekenntnis der Willkür einzelner Mit- 
glieder anheim gegeben sein kann, den Zerfall aller 
Religionsübungen herbeizuführen.« Diese Pflicht, zur Er 
haltung des Kultus zu kontribuieren, sei nicht ausschliesslich, 
sondern nur »namentlich« für die Kultusgemeinden statuiert, 
bestehe also implicite auch für andere Fälle. 
Diese meisterhaft begründete Vorstellung ist nicht 
ohne Erfolg geblieben. Am ıl. September 1858 erging 
auf dieselbe folgender Bescheid: 
Königreich Bayern 
Staatsministerium des Innern 
für 
Kirchen- und Schulangelegenheiten. 
Auf den Bericht vom 28. v. Mits. bezeichneten Betreffs 
wird Nachstehendes erwiedert.- 
Aus dem vorgelegten Verzeichnisse der in Nürnberg 
domizilirenden Israeliten geht hervor, dass in dieser Stadt 
gegenwärtig 47 israelitische Familien mit einer Gesamtzahl 
von 219 Seelen wohnhaft sind und dass die Anzahl der schul 
pflichtigen Kinder 52 beträgt. Bei einer so namhaften Gemein- 
schaft israelitischer Glaubensgenossen kann eine entsprechende 
Fürsorge hinsichtlich der Ausübung des Gottesdienstes und 
die Erteilung des religiösen Unterrichtes an die schulpflichtige 
Jugend nicht länger umgangen werden. Insbesondere in 
ijetzterer Beziehung muss auf Errichtung einer eigenen 
Religionsschule in Nürnberg gedrungen werden. In Gemässheit 
der generalisirten Ministerial-Entschliessung vom 28. Januar 
1828 den Religionsunterricht der jüdischen Jugend betreffend
	        
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