Metadaten: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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durch schleunige Meldung an den Stadtmagistrat 
abzuwenden sucht; 
bei bereits eingetretenen Störungen aber die nach⸗ 
theiligen Folgen zu hemmen, und bei vollbrachten 
Uebertretungen bestehender Strafgesetze den Straf⸗ 
vollzug durch Ermittlung der Uebertreter und der 
einzelnen Umstände der Uebertretung zu sichern 
bemüht ist. 
2) 
8. 41. 
Der Dienst der Polizeimannschaft besteht in 
Beziehung auf die einzelnen Zweige der besonderen 
Orts- und der allgemeinen Sicherheits-Polizei der 
Stadt in der Beobachtung und Erfüllung Alles dessen, 
was ihr die gegenwärtige Instruction oder hierauf 
bezügliche Anordnungen des Magistrats gebieten. 
Jeder Polizeisoldat hat die daselbst bezeichneten 
Obhliegenheiten aus eigener Thätigkeit und ohne Ab⸗ 
wartung eines besonderen Befehles seiner Vorgesetzten 
zu erfüllen, und sich daher mit der geuannten In⸗ 
struetion und mit den speciellen polizeilichen Anord— 
nungen auf das Genaueste bekannt zu machen. 
8. 42. 
Zur Besorgung des der Polizei⸗Mannschaft ob⸗ 
liegenden Dienstes wird täglich 
12) in dem Rathhause aus der commandirten Mann⸗ 
schaft eine Hauptwache bestellt und 
in die einzelnen Theile der Stadt die Absendung 
von Patrouillen angeordnet. 
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